2.4. Der Beschuldigte wusste, dass wiederholte Stiche mit einem Messer in den Oberkörper resp. in den Arm in unmittelbarer Nähe der Armschlagader und somit ebenfalls in den Oberkörperbereich einer Person insbesondere während eines dynamischen Geschehens, bei welchem die Stichzufügungen ungezielt erfolgen, zum Tod führen können. So hat das Bundesgericht bereits mehrfach ausgeführt, dass es keiner besonderen Intelligenz bedarf, um zu erkennen, dass (ungezielte) Messerstiche in die Brust eines Menschen den Tod zur Folge haben können (BGE 109 IV 5 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_829/2010 vom 28. Februar 2011 E. 3.2).