handlungen vorgenommen hat, welche klar gegen eine Notwehrsituation sprechen. Es erscheint in einer rückwirkenden Betrachtung wenig überzeugend, dass sich der Beschuldigte keine Gedanken darüber gemacht haben will, was geschehen soll, wenn die Verkäufer der Drogen das Couvert und damit die Bezahlung überprüfen würden. Allerdings lassen die Aussagen des Beschuldigten auch nicht per se darauf schliessen, dass er bereits vor dem Drogendeal damit gerechnet und geplant hat, das Messer, welches er gemäss eigenen Aussagen zu jenem Zeitpunkt immer bei sich getragen habe (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 27), gegen A._____ und B._____ einzusetzen, mag auch sein Plan reichlich naiv gewesen sein.