Auch das Vorgehen des Beschuldigten nach der Tat spricht klar gegen die von ihm geltend gemachte Notwehrsituation, hat er doch angegeben, nach der Tat das Tatmesser sowie die von ihm getragenen Kleidungsstücke in einem öffentlichen Abfalleimer entsorgt zu haben (UA act. 612). Hätte es sich tatsächlich um einen Angriff von A._____ und B._____ auf den Beschuldigten gehandelt, so wäre zu erwarten gewesen, dass er das von ihm zum Zweck seiner Verteidigung eingesetzte Messer sowie seine Kleidung, auf welchem sich möglicherweise ihn entlastende Blut- und DNA- Spuren hätten finden können, behalten hätte. Dass er diese jedoch im Gegenteil entsorgt hat, zeigt, dass der Beschuldigte Vertuschungs-