Es handle sich bei seinen Verletzungen nicht um zufällig entstandene Verletzungen (UA act. 634 f.; GA act. 292). Auch A._____ führte in Bezug die ihn betreffenden Stichbewegungen konstant aus, dass diese eindeutig gewollt gewesen und gezielt ausgeführt worden seien (UA act. 634 f.; GA act. 284).