Wundtiefe von etwa 1.4 cm und die zweite eine solche von 6.8 cm aufgewiesen (UA act. 397 ff.). Dass bei einem blossen herumfuchteln mit einem Messer, ohne ein gezieltes Losgehen auf eine bestimmte Person die vorliegenden u.a. tiefen Verletzungen entstehen könnten, erscheint höchst unwahrscheinlich. Hinzukommt, dass B._____ konstant zu Protokoll gegeben hat, dass es sich bei den durch den Beschuldigten ausgeführten Stichen um zwei stossartige Stichbewegungen gegen seinen Oberkörper gehandelt habe. Diese seien sehr gezielt gewesen und es habe sich dabei nicht um ein Fuchteln gehandelt. Es handle sich bei seinen Verletzungen nicht um zufällig entstandene Verletzungen (UA act.