Der Beschuldigte gab weiter an, er habe mit seinem Messer wild um sich gefuchtelt, ohne dabei darauf zu achten, was er treffe. Er habe nicht gezielt auf jemanden mit dem Messer eingewirkt (UA act. 608 f.). Gerade unter Berücksichtigung der Verletzungen von A._____ und B._____ ist diese durch den Beschuldigten geschilderte Version der Geschehnisse nicht nachvollziehbar. So geht aus dem Gutachten zur forensisch-klinischen Untersuchung von B._____ des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau vom 10. September 2020 hervor, dass dieser als Folge der Tat eine ca. 5 cm lange Schnitt-Stichverletzung links neben dem Brustbein, eine ca. 6 cm lange Schnitt-Stichverletzung an der linken