__ oder B._____ mit einem Messer angegriffen und verletzt worden ist, bevor er auf diese eingestochen hat. Nachdem er angegeben hat, sich wahrscheinlich selber am Finger verletzt zu haben, vermag die Schnittwunde an seinem rechten Zeigefinger (UA act. 620) – entgegen seinem Vorbringen (Anschlussberufungsbegründung S. 6) – nicht nachzuweisen, dass es zu einem vorgängigen Angriff von B._____ und A._____ gekommen ist.