Aufgrund dessen kann dem Beschuldigten nicht geglaubt werden, dass er zuerst von A._____ mit einem Messer angegriffen worden sein soll und dass dies der Grund gewesen sein soll, weshalb er – der Beschuldigte – sein Messer hervorgenommen habe. Der Beschuldigte hat denn auch, wie bereits dargelegt, an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung schliesslich zu Protokoll gegeben, dass es wohl während des Handgemenges zu seiner Verletzung an seinem rechten Zeigefinger gekommen sei. Er habe sich wahrscheinlich selbst verletzt (GA act. 257). Diese Aussage führt vor Augen, dass der Beschuldigte gerade nicht durch A._____ oder B.___