_ hat an seiner delegierten Einvernahme vom 10. Dezember 2020 jedoch zu Protokoll gegeben, dass sein Gegenüber, also A._____, erst als der Beschuldigte und B._____ bereits in Richtung des Parkplatzes gerannt seien, dessen Messer hervorgenommen habe (UA act. 579). Aufgrund dessen kann dem Beschuldigten nicht geglaubt werden, dass er zuerst von A._____ mit einem Messer angegriffen worden sein soll und dass dies der Grund gewesen sein soll, weshalb er – der Beschuldigte – sein Messer hervorgenommen habe.