vorinstanzlichen Hauptverhandlung an, dass es wohl A._____ gewesen sei, der ein Messer hervorgenommen habe (GA act. 258), nachdem er an seiner delegierten Einvernahme vom 12. Januar 2021 noch ausgeführt hatte, nicht mehr zu wissen, wer ein Messer in der Hand gehalten habe (UA act. 608). Vor Obergericht äusserte sich der Beschuldigte sodann wieder dahingehend, dass er nicht wisse, wer das Messer in der Hand gehalten habe. Er wisse nur, dass ein Messer im Spiel gewesen sei (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 29). D._____ hat an seiner delegierten Einvernahme vom 10. Dezember 2020 jedoch zu Protokoll gegeben, dass sein Gegenüber, also A._____, erst als der Beschuldigte und B.___