Zum Ablauf der Auseinandersetzung führte der Beschuldigte an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung aus, das Couvert übergeben zu haben, welches dann zerrissen worden sei, woraufhin er, der Beschuldigte, einen Schlag auf den Kopf erhalten habe. Es habe ein Gerangel stattgefunden und er habe gesehen, dass er blute, woraufhin er ein Messer gesehen habe. Erst danach habe er sein eigenes Messer rausgenommen, weil er Angst gehabt habe (GA act. 254). Der Beschuldigte gab erstmals an der - 15 -