_ bestätigte an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, dass der Beschuldigte neben D._____ gestanden sei, und dass die beiden letztgenannten Personen ihm, also A._____, und B._____ frontal gegenübergestanden seien. Es habe niemand auf den Kopf des Beschuldigten geschlagen (GA act. 283; 285). Auch B._____ bestätigte, dass niemand dem Beschuldigten einen Schlag auf den Kopf verpasst habe. Der Beschuldigte sei ihm gegenüberbestanden (GA act. 292). Aufgrund dessen ist das – wohlbemerkt erst nachträglich vorgebrachte Argument des Beschuldigten – wonach B._____ oder A._____ ihm einen Schlag auf den Hinterkopf verpasst habe, als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren.