_ ausgeführt. So gaben sie an, dass es gar nicht möglich gewesen wäre, dass der Beschuldigte von ihnen auf dessen Hinterkopf geschlagen worden wäre, da sie ihm gegenübergestanden seien (UA act. 642 f.). Auch der Beschuldigte selbst gab zu Protokoll, dass A._____ und B._____ ihm und D._____, welcher neben ihm, also dem Beschuldigten, gestanden sei, gegenübergestanden seien resp. sie seien in «so einem Kreis gestanden» (UA act. 608; GA act. 257; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 26). Auch D._____ gab zu Protokoll, dass A._____ und B._____ vor dem Beschuldigten gestanden seien (UA act. 578). A._____ bestätigte an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, dass der Beschuldigte neben D.__