__ vermutete (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 26 und 29). Diese Aussagen des Beschuldigten an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sowie vor Obergericht erscheinen nicht glaubhaft, ist doch, wie bereits dargelegt, mit zunehmendem Zeitablauf notorischerweise eine Abnahme und gerade nicht eine Zunahme des Erinnerungsvermögens zu erwarten. Hinzukommt, dass bei dem durch den Beschuldigten geltend gemachten Schlag von hinten auf dessen Hinterkopf zu erwarten wäre, dass die den Schlag ausführende Person hinter oder zumindest neben dem Beschuldigten gestanden hätte, was jedoch gerade nicht der Fall war. Dies wurde auch durch A._____ und B._____ ausgeführt.