Dies, weil er gewusst habe, dass er nicht werde bezahlen können. Weiter bestätigte der Beschuldigte, dass es einen Fluchtwagenfahrer gegeben habe, der bei der Flucht behilflich gewesen sei, zu welchem er aber keine weiteren Angaben machen wolle (UA act. 607; GA act. 260). Vor Obergericht erklärte der Beschuldigte erneut, dass sein Plan die Abnahme der Drogen von den Verkäufern, ohne zu bezahlen, umfasst habe. Es sollte dabei aber niemand zu Schaden kommen. Lediglich der Verlust der Drogen hätten die Verkäufer zu tragen gehabt (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 27).