2.3.7. Der Beschuldigte machte sowohl an seiner delegierten Einvernahme vom 2. November 2020 als auch an der Eröffnung seiner Festnahme vom 3. November 2020 von seinem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch (UA act. 63; 561 ff.). An seiner delegierten Einvernahme vom 12. Januar 2021 sowie an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gestand er dann ein, bereits mehrere Tage vor dem Treffen vom 2. August 2020 vorgehabt zu haben, A._____ und B._____ zu «verarschen», indem er diesen einen Umschlag ohne Geld habe übergeben und diesen die Betäubungsmittel habe abnehmen wollen. Dies, weil er gewusst habe, dass er nicht werde bezahlen können.