rein zufällig bei der Sportanlage gewesen seien, die auf sie einstechende Person ihnen unbekannt sei und es sich um einen Raubüberfall gehandelt habe, bei welchem zwei Täter nach den Wertsachen von A._____ und B._____ gefragt hätten, lediglich dem Schutz vor einer eigenen Strafverfolgung betreffend der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz dienen sollten und nicht wahrheitsgetreu erfolgt sind (UA act. 513 ff.; 533 ff.). Selbst der Beschuldigte bestreitet nicht, dass diese Aussagen von A._____ und B._____ der Verschleierung ihrer Verkaufstätigkeit als Drogenhändler gedient hat (Anschlussberufungsbegründung S. 5). Folglich ist auf diese Erstaussagen nicht abzustellen.