Nicht abzustellen ist dagegen auf die Aussagen von A._____ und von B._____ anlässlich ihrer ersten Einvernahmen vom 3. August 2020, da diese nicht als glaubhaft zu qualifizieren sind. So ging es ihnen in diesem Zeitpunkt augenscheinlich noch darum, die Tatsache zu verheimlichen, dass sie am 2. August 2020 beabsichtigt hatten, Drogen zu verkaufen. Es ist offensichtlich, dass die anlässlich dieser Einvernahmen getätigten Aussagen, wonach A._____ und B._____ rein zufällig bei der Sportanlage gewesen seien, die auf sie einstechende Person ihnen unbekannt sei und es sich um einen Raubüberfall gehandelt habe, bei welchem zwei Täter nach den Wertsachen von A._____ und B.