GA act. 289). Ob der Beschuldigte den Plastiksack mit den darin befindlichen Drogen B._____ tatsächlich entreissen konnte, woraufhin Letztgenannter den Sack an sich zurückgenommen hat, oder ob B._____ den Sack am eigentlichen Ort der Übergabe die ganze Zeit in seinen Händen hatte, während der Beschuldigte bloss versucht hat, diesen zu entreissen, ist vorliegend von untergeordneter Relevanz für die Frage, wer zuerst ein Messer hervorgenommen hat und von wem der Angriff ausgegangen ist. Aufgrund dessen vermag dieser Widerspruch in den Aussagen von A._____ und B._____ keinen Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer übrigen Aussagen zu begründen.