Betreffend das eigentliche Kerngeschehen bestätigte B._____ den von A._____ geschilderten Ablauf des Vorfalls (UA act. 634; GA act. 288 ff.). Im Widerspruch zu den Angaben von A._____, welcher ausführte, der Beschuldigte habe während des Einstechens auf B._____ versucht, diesem den Plastiksack zu entreissen (GA act. 283), führte B._____ aus, er habe nach dem Angriff durch den Beschuldigten den Plastiksack, welchen der Beschuldigte ihm entrissen habe, wieder an sich gerissen und sei in Richtung des Parkplatzes gerannt (UA act.