_ und der Beschuldigte zum Parkplatz gerannt seien (UA act. 579). Auch wenn diesbezüglich somit sich widersprechende Aussagen vorliegen, so ist relevant und hervorzuheben, dass das Messer von A._____ nicht hervorgenommen worden ist, bevor der Beschuldigte eingestandenermassen auf diesen und B._____ eingestochen hat. A._____ gab weiter an, dass – nebst ihm – lediglich der Beschuldigte ein Messer dabeigehabt habe. Vor den durch den Beschuldigten zugefügten Stichverletzungen sei es weder zu Drohungen noch zu einem Gerangel gekommen. Der Beschuldigte habe sein Messer plötzlich, wie aus dem Nichts, hervorgeholt (UA act. 632 f.; GA act. 281 ff.).