Auseinandersetzung sein Messer, welches er in seiner Hosentasche auf sich getragen habe, weder behändigt noch eingesetzt zu haben. Er habe sein Messer erst nach der Auseinandersetzung behändigt, um sein T-Shirt zum Zweck der Wundverbindung seines verletzten Arms zu zerschneiden. Dies widerspricht jedoch den Angaben von D._____, welcher ausgeführt hat, dass A._____ dessen Messer hervorgenommen habe, als B._____ und der Beschuldigte zum Parkplatz gerannt seien (UA act. 579).