2.3.6. Sodann ist auch gestützt auf die in Bezug auf das eigentliche Kerngeschehen übereinstimmenden und als glaubhaft zu qualifizierenden Aussagen von B._____ und A._____ an der Konfrontationseinvernahme vom 17. Februar 2021 sowie der vorinstanzlichen Hauptverhandlung – welche in den vorliegend relevanten Punkten mit den Aussagen von D._____ an dessen delegierten Einvernahme vom 10. Dezember 2020 übereinstimmen – für das Obergericht erstellt, dass es zu keinem vorgängigen Angriff von A._____ und B._____ auf den Beschuldigten und D._____ gekommen ist.