Einer sei auf ihn los gegangen, da habe er sich gewehrt und sei dann weggerannt (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 13 f.). Der Beschuldigte selbst erklärte anlässlich der Berufungsverhandlung hingegen, dass D._____ gewusst habe, dass sie zu einem Drogendeal fahren würden und er – der Beschuldigte – dafür nicht bezahlen wolle. D._____ habe diesbezüglich gelogen (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 27). Insgesamt sind die Aussagen von D._____ anlässlich der Berufungsverhandlung genau wie seine Aussagen vor Vorinstanz nicht glaubhaft und vermögen insbesondere seine tatnächsten glaubhaften und in sich logischen Aussagen nicht in Zweifel zu ziehen.