Betreffend die an der Berufungsverhandlung getätigten Aussagen von D._____ ist festzuhalten, dass er an seinen späteren, unglaubhaften Aussagen festhält und seine eigene Beteiligung kleinredet. Er will weder vom Vorhaben des Beschuldigten, Drogen zu kaufen, noch von dessen Plan, dafür nichts zu bezahlen, gewusst haben. Ob der Beschuldigte ein Messer gehabt habe, wisse er nicht mehr, sicherlich die andere Partei habe aber ein Messer gehabt. (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 11 ff.). Einer sei auf ihn los gegangen, da habe er sich gewehrt und sei dann weggerannt (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 13 f.).