ein Messer gezückt habe, sei es zu keiner Auseinandersetzung gekommen. Ebenfalls erstmals führte D._____ aus, dass es schon möglich sei, dass jemand dem Beschuldigten einen Schlag auf den Hinterkopf versetzt habe. Dies sei vermutlich B._____ gewesen. Er selbst habe dies jedoch nicht gesehen (GA act. 270 ff.). Es ist somit eine nachträgliche Angleichung der Aussagen von D._____ an diejenigen des Beschuldigten erkennbar, was vor Augen führt, dass D._____ seine anfänglich getätigten Aussagen dahingehend angepasst hat, sodass diese mit denjenigen des Beschuldigten übereinstimmen und Letztgenannten, durch die Darstellung einer angeblich vorliegenden Notwehrsituation, entlasten.