Es ist denn auch nicht so, dass sich D._____ an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung besser an den Vorfall hat erinnern können, wie er dies ausführte. So gab er beispielsweise an, nicht zu wissen, ob der Beschuldigte und B._____ am Ort der Übergabe stehen geblieben seien. Sehr auffällig erscheint, dass sämtliche durch D._____ erstmals an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll gegebenen Sachverhaltselemente den Beschuldigten entlasten. So führte D._____