Hervorzuheben ist diesbezüglich, dass er angegeben hat, weder beim Vorfall vom 2. August 2020 noch während der delegierten Einvernahme unter Drogeneinfluss gestanden zu haben (GA act. 279 f.). Hinzukommt, dass Erinnerungen notorischerweise mit zunehmendem Zeitablauf kontinuierlich ab- und nicht zunehmen. Gegenteiliges wäre nur im Falle einer anfänglich noch bestehenden Amnesie zu erwarten, welche jedoch gerade nicht vorlag, konnte D._____ an seiner delegierten Einvernahme doch sehr detaillierte Angaben zum Tatgeschehen machen. Es ist denn auch nicht so, dass sich D._____ an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung besser an den Vorfall hat erinnern können, wie er dies ausführte.