Vorab ist festzuhalten, dass die vorinstanzliche Hauptverhandlung beinahe drei Jahre nach der delegierten Einvernahme von D._____ stattgefunden hat, weshalb ihm bei seiner Aussage, wonach er sich im Zeitpunkt der Hauptverhandlung besser an den Vorfall erinnern könne als während der delegierten Einvernahme, nicht gefolgt werden kann. Dass er während der delegierten Einvernahme nach wie vor unter Schock gestanden haben soll, wie er dies geltend macht (GA act. 274), kann ihm nicht geglaubt werden, waren in diesem Zeitpunkt seit der Tat doch bereits mehr als vier Monate vergangen.