Die anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 23. Oktober 2023 von D._____ erscheinen dagegen, insoweit sie von seinen vorgängig dargelegten Aussagen divergieren, nicht glaubhaft, ist darin nach Ansicht des Obergerichts – wie auch der Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil E. 3.8.1) – doch eine deutliche Tendenz erkennbar, den Beschuldigten entlasten und damit begünstigen zu wollen. Vorab ist festzuhalten, dass die vorinstanzliche Hauptverhandlung beinahe drei Jahre nach der delegierten Einvernahme von D.___