578 ff.), ist nicht davon auszugehen, dass er den Beschuldigten anlässlich seiner delegierten Einvernahme vom 10. Dezember 2020 zu Unrecht belastet hat. Hinzukommt, dass D._____ sich durch die vorgenannten Aussagen auch selber in Bezug auf schwerwiegende Delikte belastet hat und infolgedessen für sein Handeln mit rechtskräftigem Entscheid der Jugendanwaltschaft vom 2. Dezember 2022 wegen Angriffs gemäss Art. 134 StGB, Unterlassung der Nothilfe gemäss Art. 128 Abs. 1 StGB, Nötigung gemäss Art. 181 StGB sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG schuldig gesprochen worden ist (vgl. beigezogene Akten JA.2020.2101). Die von D.___