2.3.5. Abzustellen ist in erster Linie auf die Aussagen von D._____ anlässlich seiner delegierten Einvernahme vom 10. Dezember 2020. Er führte aus, dass während des Treffens vom 2. August 2020 B._____ einen Plastiksack in der Hand gehalten habe, als der Beschuldigte A._____ ein Couvert übergeben habe. A._____ habe dann das Couvert öffnen wollen, wobei dieser noch während des Öffnens durch den Beschuldigten mit einem Messer in den Arm gestochen worden sei. Er, D._____, habe gesehen, dass der Beschuldigte mit dem Messer im Bereich des Ellbogens auf A._____ eingestochen habe. Nach dem Stich habe der Beschuldigte umgehend versucht, B._____ den Plastiksack aus den Händen zu entreissen.