hierzu auch nachfolgend die Ausführungen). Folglich liegen keinerlei objektiven Beweismittel vor, welche einen Angriff von A._____ und B._____ auf den Beschuldigten und D._____ nachweisen. Ebenso wenig vermögen sodann die Aussagen der Zeugen einen Angriff durch A._____ und B._____ zu belegen. Die Zeugin E._____ schilderte lediglich, dass sie einen Tumult gehört habe (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 20). Daraus lässt sich aber gerade nicht ableiten, dass dem Zustechen durch den Beschuldigten ein Angriff durch A._____ und B._____ vorangegangen ist, wie dies der Beschuldigte offenbar annimmt (vgl. Plädoyer Beschuldigter anlässlich der Berufungsverhandlung, S. 7), kann ein Tumult doch auch