Hinzukommt, dass beim Beschuldigten – bis auf seine Verletzung am Zeigefinger der rechten Hand (UA act. 429) – keine weiteren auf den Vorfall zurückzuführenden Verletzungen anlässlich seiner rechtsmedizinischen Untersuchung, welche ca. drei Monate nach dem Vorfall vorgenommen worden ist, festgestellt werden konnten. Die durch den Beschuldigten geltend gemachte Gewalteinwirkung gegen seinen Hinterkopf konnte anhand objektiver Befunde weder belegt noch ausgeschlossen werden (UA act. 423 ff.). Sodann hat der Beschuldigte betreffend seine Verletzung am Zeigefinger schliesslich eingestanden, dass er sich diese während des Vorfalls wohl selbst mit seinem Messer zugefügt habe (GA act. 257; vgl.