Einerseits war es A._____ mit den ihm zu Verfügung stehenden Mitteln (Kleidung, allenfalls ein Taschentuch) gar nicht möglich, die DNA-Spuren des Beschuldigten vollständig und unwiderruflich vom Messer abzuwischen. Andererseits wäre bei einer solchen Reinigungsaktion auch seine eigene Blut- und DNA-Spur verwischt worden, was jedoch gerade nicht der Fall war (vgl. UA act. 693 und 699 ff.). -8-