2.3.4. Gegen einen Angriff durch A._____ und B._____ auf den Beschuldigten spricht vorab, dass auf dem durch A._____ anlässlich der Auseinandersetzung auf sich geführten Messer (vgl. UA act. 693) keinerlei Blut- oder DNA-Spuren des Beschuldigten aufgefunden worden sind (UA act. 469; 671; 699 ff.), was jedoch zu erwarten wäre, wäre der Beschuldigte tatsächlich mit diesem Messer angegriffen und dabei verletzt worden. Ein Abwischen der DNA, wie dies der Verteidiger anlässlich der Berufungsverhandlung vorgebracht hat (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 49), ist abwegig. Einerseits war es A.___