__ zu einem Gerangel gekommen ist, hat B._____ mit dem Plastiksack die Flucht ergriffen, woraufhin der Beschuldigte ihm gefolgt ist und B._____ schreiend aufgefordert hat, ihm die Betäubungsmittel auszuhändigen, was dieser dann auch gemacht hat, wonach der Beschuldigte zusammen mit D._____ die Flucht ergriffen hat. Folglich ist für das Obergericht erstellt, dass kein Angriff von B._____ und A._____ auf den Beschuldigten und D._____ stattgefunden hat, weshalb keine Notwehrsituation vorgelegen und es sich bei den B._____ und A._____ durch den Beschuldigten zugefügten Stichen nicht um Verteidigungshandlungen gehandelt hat.