linken Unterarm und mit einem weiteren Stich dessen linke Hand getroffen hat, und zweimal auf den linken Oberarm von A._____ eingestochen hat. Es bleibt auch nach der Berufungsverhandlung unklar, auf wen der Beschuldigte zuerst eingestochen hat. Dies kann jedoch offen gelassen werden, da nach den nachfolgenden Ausführungen klar wird, dass es keinen Angriff auf den Beschuldigten und D._____ durch A._____ und B._____ gegeben hat (vgl. dazu sogleich). Weiter hat der Beschuldigte versucht, B._____ den Plastiksack mit den darin befindlichen Betäubungsmitteln aus der Hand zu reissen. Während es im Anschluss daran zwischen A._____ und D._____ zu einem Gerangel gekommen ist, hat B._____