2.3.3. Aufgrund der nachfolgend dargelegten Gründe erachtet es das Obergericht als erstellt, dass der Beschuldigte am 2. August 2020 gegen 18.20 Uhr bei der Sportanlage Q._____ in R._____ – während des Verkaufs von 100 Gramm MDMA-Kristallen zum Preis von Fr. 1'100.00 durch A._____ und B._____ an den Beschuldigten, welcher durch D._____ begleitet worden ist – A._____ ein Couvert übergeben hat, in welchem sich jedoch kein Geld, sondern nur zwei leere Couverts befunden haben (vgl. UA act. 686). Weiter ist erstellt, dass der Beschuldigte, als A._____ das Couvert geöffnet hat, mit einem Messer sowohl dreimal auf B._____, wobei er mit einem Stich dessen Oberkörper, mit einem anderen Stich dessen