Diese müssen nicht alle erfüllt sein, um Mord anzunehmen. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände der Tat. Die für eine Mordqualifikation konstitutiven Elemente sind jene der Tat selber, während Vorleben und Verhalten nach der Tat nur heranzuziehen sind, soweit sie tatbezogen sind und ein Bild der Täterpersönlichkeit geben. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände der Tat. Ein besonders verwerflicher Beweggrund liegt u.a. bei einer Tötung aus blankem Egoismus vor. Unter das Mordmerkmal der Heimtücke fällt die bewusste Ausnutzung der Arglosigkeit des Opfers, welches in einen Hinterhalt gelockt wird (BGE 144 IV 345 E. 2;