Der Beschuldigte beantragt mit Anschlussberufung, er sei anstatt des mehrfach versuchten Mordes der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von B._____ sowie der qualifizierten einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 StGB, eventualiter der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 lit. a StGB (recte: i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), zum Nachteil von A._____ schuldig zu sprechen (Anschlussberufungserklärung S. 1). Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Anschlussberufung (Anschlussberufungsantwort S. 1).