Daraufhin sei der Beschuldigte mit dem Plastiksack in die andere Richtung gerannt. Da die Rangelei zwischen A._____ und D._____ beendet gewesen sei, sei A._____, einen Bogen um den herannahenden Beschuldigten machend, zum Parkplatz resp. zu B._____ gerannt. Der Beschuldigte und D._____ seien in die andere Richtung geflüchtet und seien dann von einem Fahrer in einem Fluchtauto davongefahren worden (vorinstanzliches Urteil E. 3.8.2 und E. 4.4.3).