Die Vorinstanz ging nicht davon aus, dass der Beschuldigte von Anfang an geplant habe, die Drogen mit Hilfe einer Messerattacke zu behändigen. Als er jedoch bemerkt habe, dass sein Schwindel auffliegen würde, habe er kurzentschlossen sein Messer behändigt und damit zugestochen. So habe der Beschuldigte das Couvert A._____ übergeben und habe, als Letztgenannter daran gewesen sei, das Couvert zu öffnen, unvermittelt sein Messer gezückt und in den Oberarm von A._____ eingestochen. Danach habe der Beschuldigte unvermittelt auf den Oberkörper von B._____ eingestochen, um diesem den Plastiksack, in welchem die 100 Gramm MDMA-Kristalle gewesen seien, entwenden zu können. Daraufhin sei B._____