2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten des mehrfach versuchten Mordes gemäss Art. 112 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Sie hat es als erstellt erachtet, dass sich der Beschuldigte, D._____, A._____ und B._____ am 2. August 2020 gegen 18.20 Uhr bei der Sportanlage Q._____ in R._____ getroffen hätten. Dies, zum Zweck der Abwicklung eines Betäubungsmittelverkaufs, wobei der Beschuldigte, in Begleitung des kräftig gebauten D._____, als Käufer und A._____ sowie B._____ als Verkäufer von 100 Gramm MDMA-Kristallen zum Preis von Fr. 1'100.00 aufgetreten seien.