In Bezug auf den ergangenen Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ist das vorinstanzliche Urteil jedoch in Anwendung von Art. 404 Abs. 2 StPO zu überprüfen, um ein gesetzeswidriges und unbilliges Urteil zu verhindern.