StGB, der Strafe, der stationären Suchtbehandlung, der Landesverweisung und der Einziehung diverser beschlagnahmter Gegenstände angefochten. Betreffend die Zivilforderungen erklärte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung, dass diese nunmehr nicht mehr angefochten werden (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 38). In den übrigen Punkten ist das Urteil der Vorinstanz unangefochten geblieben. Eine Überprüfung dieser unbestrittenen Punkte findet grundsätzlich nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO). In Bezug auf den ergangenen Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit.