3.2. Mit Anschlussberufungserklärung vom 23. April 2024 beantragte der Beschuldigte, er sei vom Vorwurf des mehrfach versuchten Mordes freizusprechen und stattdessen der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der qualifizierten einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 StGB, eventualiter der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 lit. a StGB (recte: i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig zu sprechen und mit einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren, eventualiter 5 Jahren, zu bestrafen. Weiter sei die Probezeit für die bedingt ausgesprochene Geldstrafe auf 2 Jahre festzulegen und es seien, dem Antrag der Staatsanwaltschaft ent-