sei als Gesamtstrafe mit einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 30.00 zu bestrafen. Weiter sei der Beschuldigte zu einer Busse von Fr. 1'500.00, ersatzweise 50 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen und es sei eine vollzugsbegleitende ambulante Suchttherapie anzuordnen. Weiter sei der Beschuldigte gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. a und lit. o StGB für die Dauer von 15 Jahren des Landes zu verweisen und die Landesverweisung sei im Schengener Informationssystem einzutragen. Schliesslich seien diverse beschlagnahmte Betäubungsmittel und Medikamente einzuziehen.