Probezeit 4 Jahre, sowie einer Busse von Fr. 200.00, ersatzweise 6 Tage Freiheitsstrafe. Auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 28. April 2020 für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 100.00, gewährten bedingten Vollzug wurde verzichtet. Die Vorinstanz ordnete gestützt auf Art. 60 StGB eine stationäre Suchtbehandlung für die Dauer von 3 Jahren an und schob den Vollzug der Strafe zugunsten der Massnahme auf. Weiter verzichtete sie gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB auf die Anordnung einer Landesverweisung und entschied über diverse beschlagnahmte Gegenstände. Schliesslich verpflichtete sie den Beschuldigten, dem Privatkläger A.__