Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2024.46 (ST.2022.59; StA.2020.2369) Urteil vom 16. September 2025 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin L. Stierli Anklägerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Privatkläger 1 A._____, […] vertreten durch Advokatin Hanna Bay, […] Privatkläger 2 B._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Markus Trottmann, […] Beschuldigter C._____, geboren am tt.mm.2000, von Kosovo, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel, […] Gegenstand Versuchter Mord usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Am 15. Juli 2022 erhob die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfach versuchter vorsätzlicher Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, eventualiter mehrfach versuchten Mordes gemäss Art. 112 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, mehrfacher Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c, lit. d und lit. g BetmG, Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. Mit Urteil vom 27. Oktober 2023 sprach das Bezirksgericht Rheinfelden den Beschuldigten des mehrfach versuchten Mordes gemäss Art. 112 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen, teilweise qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG, teilweise i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG und Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 11 Jahren, einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 900.00, Probezeit 4 Jahre, sowie einer Busse von Fr. 200.00, ersatzweise 6 Tage Freiheitsstrafe. Auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 28. April 2020 für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 100.00, gewährten bedingten Vollzug wurde verzichtet. Die Vorinstanz ordnete gestützt auf Art. 60 StGB eine stationäre Suchtbehandlung für die Dauer von 3 Jahren an und schob den Vollzug der Strafe zugunsten der Massnahme auf. Weiter verzichtete sie gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB auf die Anordnung einer Landes- verweisung und entschied über diverse beschlagnahmte Gegenstände. Schliesslich verpflichtete sie den Beschuldigten, dem Privatkläger A._____ Schadenersatz von Fr. 54.00 sowie eine Genugtuung von Fr. 10'000.00 und dem Privatkläger B._____ eine Genugtuung von Fr. 20'000.00, je nebst Zins zu 5 % seit 2. August 2020, zu bezahlen. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 8. März 2024 beantragte die Staats- anwaltschaft, der Beschuldigte sei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 16 Jahren zu verurteilen. Der dem Beschuldigten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 28. April 2020 für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen gewährte bedingte Vollzug sei zu widerrufen und er -3- sei als Gesamtstrafe mit einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 30.00 zu bestrafen. Weiter sei der Beschuldigte zu einer Busse von Fr. 1'500.00, ersatzweise 50 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen und es sei eine vollzugsbegleitende ambulante Suchttherapie anzuordnen. Weiter sei der Beschuldigte gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. a und lit. o StGB für die Dauer von 15 Jahren des Landes zu verweisen und die Landesverweisung sei im Schengener Informationssystem einzutragen. Schliesslich seien diverse beschlagnahmte Betäubungsmittel und Medikamente einzuziehen. 3.2. Mit Anschlussberufungserklärung vom 23. April 2024 beantragte der Beschuldigte, er sei vom Vorwurf des mehrfach versuchten Mordes freizusprechen und stattdessen der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der qualifizierten einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 StGB, eventualiter der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 lit. a StGB (recte: i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig zu sprechen und mit einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren, eventualiter 5 Jahren, zu bestrafen. Weiter sei die Probezeit für die bedingt ausgesprochene Geldstrafe auf 2 Jahre festzulegen und es seien, dem Antrag der Staatsanwaltschaft ent- sprechend, diverse beschlagnahmte Betäubungsmittel und Medikamente einzuziehen. Schliesslich seien die Zivilforderungen der Privatkläger B._____ und A._____ auf den Zivilweg zu verweisen. 3.3. Die Staatsanwaltschaft reichte am 27. Mai 2024 vorgängig zur Berufungs- verhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung. Der Beschuldigte reichte am 12. Juli 2024 eine schriftliche Anschlussberufungsbegründung sowie eine Berufungsantwort ein. Der Privatkläger B._____ reichte am 23. Juli 2024 eine schriftliche Anschlussberufungsantwort ein. 3.4. Die Staatsanwaltschaft reichte am 21. August 2024 eine Stellungnahme zur Berufungsantwort sowie eine Anschlussberufungsantwort ein. Am 11. September 2024 reichte der Beschuldigte eine freigestellte Stellung- nahme ein. 3.5. Die Berufungsverhandlung fand am 16. September 2025 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Das vorinstanzliche Urteil wurde hinsichtlich des Schuldspruchs wegen mehrfach versuchten Mordes gemäss Art. 112 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 -4- StGB, der Strafe, der stationären Suchtbehandlung, der Landesverweisung und der Einziehung diverser beschlagnahmter Gegenstände angefochten. Betreffend die Zivilforderungen erklärte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung, dass diese nunmehr nicht mehr angefochten werden (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 38). In den übrigen Punkten ist das Urteil der Vorinstanz unangefochten geblieben. Eine Überprüfung dieser unbestrittenen Punkte findet grundsätzlich nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO). In Bezug auf den ergangenen Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ist das vorinstanzliche Urteil jedoch in Anwendung von Art. 404 Abs. 2 StPO zu überprüfen, um ein gesetzeswidriges und unbilliges Urteil zu verhindern. 2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten des mehrfach versuchten Mordes gemäss Art. 112 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Sie hat es als erstellt erachtet, dass sich der Beschuldigte, D._____, A._____ und B._____ am 2. August 2020 gegen 18.20 Uhr bei der Sportanlage Q._____ in R._____ getroffen hätten. Dies, zum Zweck der Abwicklung eines Betäubungsmittelverkaufs, wobei der Beschuldigte, in Begleitung des kräftig gebauten D._____, als Käufer und A._____ sowie B._____ als Verkäufer von 100 Gramm MDMA-Kristallen zum Preis von Fr. 1'100.00 aufgetreten seien. Der Beschuldigte habe von Anfang an keine Intention gehabt, für die Betäubungsmittel zu bezahlen und habe ein Messer sowie ein zuvor durch ihn vorbereitetes Couvert mit der Aufschrift «xxx», welches lediglich mit Papier gefüllt gewesen sei, auf sich geführt. Mit dem Couvert habe er den Anschein erwecken wollen, darin befinde sich Bargeld zur Bezahlung der Betäubungsmittel. Die Vorinstanz ging nicht davon aus, dass der Beschuldigte von Anfang an geplant habe, die Drogen mit Hilfe einer Messerattacke zu behändigen. Als er jedoch bemerkt habe, dass sein Schwindel auffliegen würde, habe er kurzentschlossen sein Messer behändigt und damit zugestochen. So habe der Beschuldigte das Couvert A._____ übergeben und habe, als Letztgenannter daran gewesen sei, das Couvert zu öffnen, unvermittelt sein Messer gezückt und in den Oberarm von A._____ eingestochen. Danach habe der Beschuldigte unvermittelt auf den Oberkörper von B._____ eingestochen, um diesem den Plastiksack, in welchem die 100 Gramm MDMA-Kristalle gewesen seien, entwenden zu können. Daraufhin sei B._____ mit dem Plastiksack zum Parkplatz geflüchtet, wobei der Beschuldigte ihn verfolgt habe. Nach dem Angriff habe A._____ versucht, sein Messer zu behändigen, wobei er jedoch durch D._____ daran gehindert worden sei, dieses zu öffnen. Es sei zu einem Gerangel zwischen A._____ und D._____ gekommen. Nachdem B._____ die Bedingung gestellt habe, dass A._____ loskomme, und der Beschuldigte dieser Bedingung zugestimmt habe, habe B._____ dem Beschuldigten den Plastiksack zugeworfen und sei zum Auto gerannt. -5- Daraufhin sei der Beschuldigte mit dem Plastiksack in die andere Richtung gerannt. Da die Rangelei zwischen A._____ und D._____ beendet gewesen sei, sei A._____, einen Bogen um den herannahenden Beschuldigten machend, zum Parkplatz resp. zu B._____ gerannt. Der Beschuldigte und D._____ seien in die andere Richtung geflüchtet und seien dann von einem Fahrer in einem Fluchtauto davongefahren worden (vorinstanzliches Urteil E. 3.8.2 und E. 4.4.3). Der Beschuldigte beantragt mit Anschlussberufung, er sei anstatt des mehrfach versuchten Mordes der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von B._____ sowie der qualifizierten einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 StGB, eventualiter der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 lit. a StGB (recte: i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), zum Nachteil von A._____ schuldig zu sprechen (Anschlussberufungserklärung S. 1). Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Anschlussberufung (Anschlussberufungsantwort S. 1). 2.2. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, erfüllt den Grundtatbestand der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB. Ist der Täter zudem besonders skrupellos vorgegangen, hat er den qualifizierten Tatbestand des Mordes gemäss Art. 112 StGB verwirklicht. Besondere Skrupellosigkeit liegt namentlich dann vor, wenn der Beweggrund des Täters, der Zweck der Tat oder die Art der Tatausführung besonders verwerflich sind. Art. 112 StGB erfasst den skrupellosen, gemütskalten, krass und primitiv egoistischen Täter ohne soziale Regungen, der sich zur Verfolgung seiner Interessen rücksichtslos über das Leben anderer Menschen hinwegsetzt. Nach der Rechtsprechung zeichnet sich Mord durch eine ausser- gewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung der eigenen Absichten aus. Es geht um die besonders verwerfliche Auslöschung eines Menschenlebens. Für die Qualifikation verweist das Gesetz in nicht abschliessender Aufzählung auf äussere (Ausführung) und innere Merkmale (Beweggrund, Zweck). Diese müssen nicht alle erfüllt sein, um Mord anzunehmen. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände der Tat. Die für eine Mordqualifikation konstitutiven Elemente sind jene der Tat selber, während Vorleben und Verhalten nach der Tat nur heranzuziehen sind, soweit sie tatbezogen sind und ein Bild der Täterpersönlichkeit geben. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände der Tat. Ein besonders verwerflicher Beweggrund liegt u.a. bei einer Tötung aus blankem Egoismus vor. Unter das Mordmerkmal der Heimtücke fällt die bewusste Ausnutzung der Arglosigkeit des Opfers, welches in einen Hinterhalt gelockt wird (BGE 144 IV 345 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 6B_468/2024 vom 15. Januar 2025 E. 8.1; 6B_1040/2023 vom 6. März 2024 E. 3.2.1; jeweils mit Hinweisen). -6- Eine schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 lit. a StGB begeht, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt. Eine qualifizierte einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 StGB begeht u.a., wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt und dabei einen gefährlichen Gegenstand gebraucht. Ein Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder, wenn der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann. 2.3. 2.3.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte am 2. August 2020 gegen 18.20 Uhr bei der Sportanlage Q._____ in R._____ anwesend war und mit dem von ihm mitgeführten Messer auf A._____ und B._____ eingestochen hat. Der Beschuldigte macht jedoch geltend, sich lediglich verteidigt zu haben. So seien A._____ und B._____ wütend und aggressiv geworden, als sie bemerkt hätten, dass der ihnen durch den Beschuldigten überreichte Umschlag nicht mit Geld gefüllt gewesen sei, woraufhin sie das Couvert zerrissen und ein Messer hervorgenommen hätten und auf den Beschuldigten und dessen Kollege D._____ losgegangen seien, woraufhin der Beschuldigte zu seinem Messer gegriffen habe (Anschlussberufungsbegründung S. 6 f.; Plädoyer Beschuldigter anlässlich der Berufungsverhandlung, S. 9 Ziff. 2.1.5). 2.3.2. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraus- setzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3). -7- 2.3.3. Aufgrund der nachfolgend dargelegten Gründe erachtet es das Obergericht als erstellt, dass der Beschuldigte am 2. August 2020 gegen 18.20 Uhr bei der Sportanlage Q._____ in R._____ – während des Verkaufs von 100 Gramm MDMA-Kristallen zum Preis von Fr. 1'100.00 durch A._____ und B._____ an den Beschuldigten, welcher durch D._____ begleitet worden ist – A._____ ein Couvert übergeben hat, in welchem sich jedoch kein Geld, sondern nur zwei leere Couverts befunden haben (vgl. UA act. 686). Weiter ist erstellt, dass der Beschuldigte, als A._____ das Couvert geöffnet hat, mit einem Messer sowohl dreimal auf B._____, wobei er mit einem Stich dessen Oberkörper, mit einem anderen Stich dessen linken Unterarm und mit einem weiteren Stich dessen linke Hand getroffen hat, und zweimal auf den linken Oberarm von A._____ eingestochen hat. Es bleibt auch nach der Berufungsverhandlung unklar, auf wen der Beschuldigte zuerst eingestochen hat. Dies kann jedoch offen gelassen werden, da nach den nachfolgenden Ausführungen klar wird, dass es keinen Angriff auf den Beschuldigten und D._____ durch A._____ und B._____ gegeben hat (vgl. dazu sogleich). Weiter hat der Beschuldigte versucht, B._____ den Plastiksack mit den darin befindlichen Betäubungsmitteln aus der Hand zu reissen. Während es im Anschluss daran zwischen A._____ und D._____ zu einem Gerangel gekommen ist, hat B._____ mit dem Plastiksack die Flucht ergriffen, woraufhin der Beschuldigte ihm gefolgt ist und B._____ schreiend aufgefordert hat, ihm die Betäubungsmittel auszuhändigen, was dieser dann auch gemacht hat, wonach der Beschuldigte zusammen mit D._____ die Flucht ergriffen hat. Folglich ist für das Obergericht erstellt, dass kein Angriff von B._____ und A._____ auf den Beschuldigten und D._____ stattgefunden hat, weshalb keine Notwehrsituation vorgelegen und es sich bei den B._____ und A._____ durch den Beschuldigten zugefügten Stichen nicht um Verteidigungshandlungen gehandelt hat. 2.3.4. Gegen einen Angriff durch A._____ und B._____ auf den Beschuldigten spricht vorab, dass auf dem durch A._____ anlässlich der Auseinandersetzung auf sich geführten Messer (vgl. UA act. 693) keinerlei Blut- oder DNA-Spuren des Beschuldigten aufgefunden worden sind (UA act. 469; 671; 699 ff.), was jedoch zu erwarten wäre, wäre der Beschuldigte tatsächlich mit diesem Messer angegriffen und dabei verletzt worden. Ein Abwischen der DNA, wie dies der Verteidiger anlässlich der Berufungsverhandlung vorgebracht hat (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 49), ist abwegig. Einerseits war es A._____ mit den ihm zu Verfügung stehenden Mitteln (Kleidung, allenfalls ein Taschentuch) gar nicht möglich, die DNA-Spuren des Beschuldigten vollständig und unwiderruflich vom Messer abzuwischen. Andererseits wäre bei einer solchen Reinigungsaktion auch seine eigene Blut- und DNA-Spur verwischt worden, was jedoch gerade nicht der Fall war (vgl. UA act. 693 und 699 ff.). -8- Hinzukommt, dass beim Beschuldigten – bis auf seine Verletzung am Zeigefinger der rechten Hand (UA act. 429) – keine weiteren auf den Vorfall zurückzuführenden Verletzungen anlässlich seiner rechtsmedizinischen Untersuchung, welche ca. drei Monate nach dem Vorfall vorgenommen worden ist, festgestellt werden konnten. Die durch den Beschuldigten geltend gemachte Gewalteinwirkung gegen seinen Hinterkopf konnte anhand objektiver Befunde weder belegt noch ausgeschlossen werden (UA act. 423 ff.). Sodann hat der Beschuldigte betreffend seine Verletzung am Zeigefinger schliesslich eingestanden, dass er sich diese während des Vorfalls wohl selbst mit seinem Messer zugefügt habe (GA act. 257; vgl. hierzu auch nachfolgend die Ausführungen). Folglich liegen keinerlei objektiven Beweismittel vor, welche einen Angriff von A._____ und B._____ auf den Beschuldigten und D._____ nachweisen. Ebenso wenig vermögen sodann die Aussagen der Zeugen einen Angriff durch A._____ und B._____ zu belegen. Die Zeugin E._____ schilderte lediglich, dass sie einen Tumult gehört habe (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 20). Daraus lässt sich aber gerade nicht ableiten, dass dem Zustechen durch den Beschuldigten ein Angriff durch A._____ und B._____ vorangegangen ist, wie dies der Beschuldigte offenbar annimmt (vgl. Plädoyer Beschuldigter anlässlich der Berufungsverhandlung, S. 7), kann ein Tumult doch auch ohne Weiteres die Folge des Messerangriffs durch den Beschuldigten sein, als sich A._____ und B._____ dagegen gewehrt haben. 2.3.5. Abzustellen ist in erster Linie auf die Aussagen von D._____ anlässlich seiner delegierten Einvernahme vom 10. Dezember 2020. Er führte aus, dass während des Treffens vom 2. August 2020 B._____ einen Plastiksack in der Hand gehalten habe, als der Beschuldigte A._____ ein Couvert übergeben habe. A._____ habe dann das Couvert öffnen wollen, wobei dieser noch während des Öffnens durch den Beschuldigten mit einem Messer in den Arm gestochen worden sei. Er, D._____, habe gesehen, dass der Beschuldigte mit dem Messer im Bereich des Ellbogens auf A._____ eingestochen habe. Nach dem Stich habe der Beschuldigte umgehend versucht, B._____ den Plastiksack aus den Händen zu entreissen. B._____ habe den Sack jedoch nicht losgelassen, woraufhin sich Letztgenannter und der Beschuldigte von ihm, D._____, und A._____ entfernt und in Richtung des Parkplatzes bewegt hätten. Währenddessen hätten sie beide am Plastiksack gerissen. Was danach zwischen dem Beschuldigten und B._____ passiert sei, wisse er, D._____, nicht, weil in diesem Moment A._____, wohl aus dessen Tasche am Oberkörper, ein Messer hervorgenommen habe. Wo genau A._____ das Messer herausgenommen habe, wisse er, D._____, jedoch nicht mehr genau. Er sei daraufhin sofort auf A._____ zugegangen und habe diesen gepackt, damit A._____ das Messer nicht habe öffnen und einsetzen können. Daraufhin seien er, D._____, und A._____ zusammen zu Boden gegangen, -9- woraufhin er gesehen habe, dass das Messer aus A._____ Hand gefallen sei, woraufhin er, D._____, weggerannt sei. Danach sei auch der Beschuldigte, der den Plastiksack bei sich gehabt habe, rennend zu ihm gekommen, woraufhin sie gemeinsam weggerannt seien, bis sie einen schwarzen Personenwagen gesehen hätten. Der Beschuldigte habe ihm, D._____, dann gesagt, dass sie in den Personenwagen einsteigen sollen, was sie dann auch gemacht hätten. Danach seien sie in diesem Fahrzeug weggefahren, wobei er, D._____, den Lenker nicht gekannt habe. Er vermute, dass der Beschuldigte das Fluchtauto organisiert habe, weil es der Beschuldigte gewesen sei, der ihm gesagt habe, dass sie in ein Auto steigen würden, als sie vom Tatort weggerannt seien. In Bezug auf B._____ führte D._____ aus, nicht gesehen oder mitbekommen zu haben, dass dieser verletzt worden sei. Er nehme jedoch an, dass der Beschuldigte für die Verletzungen von A._____ und B._____ verantwortlich sei, weil er selbst niemanden verletzt habe. Nachdem D._____ angegeben hat, dass es sich beim Beschuldigten um einen Freund handle, welchen er seit der Schulzeit kenne, und dass er weder A._____ noch B._____ kenne (UA act. 578 ff.), ist nicht davon auszugehen, dass er den Beschuldigten anlässlich seiner delegierten Einvernahme vom 10. Dezember 2020 zu Unrecht belastet hat. Hinzukommt, dass D._____ sich durch die vorgenannten Aussagen auch selber in Bezug auf schwerwiegende Delikte belastet hat und infolgedessen für sein Handeln mit rechtskräftigem Entscheid der Jugendanwaltschaft vom 2. Dezember 2022 wegen Angriffs gemäss Art. 134 StGB, Unterlassung der Nothilfe gemäss Art. 128 Abs. 1 StGB, Nötigung gemäss Art. 181 StGB sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG schuldig gesprochen worden ist (vgl. beigezogene Akten JA.2020.2101). Die von D._____ an seiner delegierten Einvernahme vom 10. Dezember 2020 getätigten Aussagen erscheinen insgesamt schlüssig und nachvollziehbar. Die anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 23. Oktober 2023 von D._____ erscheinen dagegen, insoweit sie von seinen vorgängig dargelegten Aussagen divergieren, nicht glaubhaft, ist darin nach Ansicht des Obergerichts – wie auch der Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil E. 3.8.1) – doch eine deutliche Tendenz erkennbar, den Beschuldigten entlasten und damit begünstigen zu wollen. Vorab ist festzuhalten, dass die vorinstanzliche Hauptverhandlung beinahe drei Jahre nach der delegierten Einvernahme von D._____ stattgefunden hat, weshalb ihm bei seiner Aussage, wonach er sich im Zeitpunkt der Hauptverhandlung besser an den Vorfall erinnern könne als während der delegierten Einvernahme, nicht gefolgt werden kann. Dass er während der delegierten Einvernahme nach wie vor unter Schock gestanden haben soll, wie er dies geltend macht (GA act. 274), kann ihm nicht geglaubt werden, waren in diesem Zeitpunkt seit der Tat doch bereits mehr als vier Monate vergangen. Auch, dass er mittlerweile keine Drogen mehr konsumiere und sich deshalb besser an den Vorfall erinnern könne (GA act. 274), ist nicht nachvollziehbar. - 10 - Hervorzuheben ist diesbezüglich, dass er angegeben hat, weder beim Vorfall vom 2. August 2020 noch während der delegierten Einvernahme unter Drogeneinfluss gestanden zu haben (GA act. 279 f.). Hinzukommt, dass Erinnerungen notorischerweise mit zunehmendem Zeitablauf kontinuierlich ab- und nicht zunehmen. Gegenteiliges wäre nur im Falle einer anfänglich noch bestehenden Amnesie zu erwarten, welche jedoch gerade nicht vorlag, konnte D._____ an seiner delegierten Einvernahme doch sehr detaillierte Angaben zum Tatgeschehen machen. Es ist denn auch nicht so, dass sich D._____ an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung besser an den Vorfall hat erinnern können, wie er dies ausführte. So gab er beispielsweise an, nicht zu wissen, ob der Beschuldigte und B._____ am Ort der Übergabe stehen geblieben seien. Sehr auffällig erscheint, dass sämtliche durch D._____ erstmals an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll gegebenen Sachverhaltselemente den Beschuldigten entlasten. So führte D._____ an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erstmals aus, dass sowohl der Beschuldigte als auch A._____ und B._____ ein Messer auf sich getragen hätten, wobei zwei Personen gleichzeitig ihr Messer gezückt hätten und die dritte Person dann später. Wie diese Messer ausgesehen hätten, konnte er jedoch nicht beschreiben. Weiter gab D._____ neu zu Protokoll, dass B._____ zuerst den Beschuldigten habe abstechen wollen, woraufhin sich der Beschuldigte gewehrt habe. Bevor A._____ ein Messer gezückt habe, sei es zu keiner Auseinandersetzung gekommen. Ebenfalls erstmals führte D._____ aus, dass es schon möglich sei, dass jemand dem Beschuldigten einen Schlag auf den Hinterkopf versetzt habe. Dies sei vermutlich B._____ gewesen. Er selbst habe dies jedoch nicht gesehen (GA act. 270 ff.). Es ist somit eine nachträgliche Angleichung der Aussagen von D._____ an diejenigen des Beschuldigten erkennbar, was vor Augen führt, dass D._____ seine anfänglich getätigten Aussagen dahingehend angepasst hat, sodass diese mit denjenigen des Beschuldigten übereinstimmen und Letztgenannten, durch die Darstellung einer angeblich vorliegenden Notwehrsituation, entlasten. Abwegig erscheint die von der Verteidigung getroffene Annahme, D._____ habe in der ersten Einvernahme alles dafür getan, selber gut wegzukommen und dabei auch den Beschuldigten zu Unrecht belastet, später dann aber erkannt, dass er diesen nicht fälschlicherweise belasten dürfe und dann das Geschehen so geschildert, wie es sich tatsächlich abgespielt habe (vgl. Plädoyer Beschuldigter anlässlich der Berufungs- verhandlung, S. 8, Protokoll Berufungsverhandlung, S. 48). Die spätere Schilderung des Ablaufs, dass es zu einem Messerangriff durch die Gegenpartei, namentlich B._____, gekommen sei und sie, also der Beschuldigte und D._____, sich lediglich verteidigt hätten, wäre ja gerade die günstigste Version sowohl für D._____ als auch den Beschuldigten gewesen. Wenn denn dies tatsächlich so abgelaufen wäre, so wäre zu erwarten gewesen, dass D._____ dies bereits anlässlich seiner ersten - 11 - Einvernahme so geschildert hätte, und nicht erst, nachdem der Beschuldigte entsprechende Aussagen getätigt hatte. Betreffend die an der Berufungsverhandlung getätigten Aussagen von D._____ ist festzuhalten, dass er an seinen späteren, unglaubhaften Aussagen festhält und seine eigene Beteiligung kleinredet. Er will weder vom Vorhaben des Beschuldigten, Drogen zu kaufen, noch von dessen Plan, dafür nichts zu bezahlen, gewusst haben. Ob der Beschuldigte ein Messer gehabt habe, wisse er nicht mehr, sicherlich die andere Partei habe aber ein Messer gehabt. (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 11 ff.). Einer sei auf ihn los gegangen, da habe er sich gewehrt und sei dann weggerannt (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 13 f.). Der Beschuldigte selbst erklärte anlässlich der Berufungsverhandlung hingegen, dass D._____ gewusst habe, dass sie zu einem Drogendeal fahren würden und er – der Beschuldigte – dafür nicht bezahlen wolle. D._____ habe diesbezüglich gelogen (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 27). Insgesamt sind die Aussagen von D._____ anlässlich der Berufungsverhandlung genau wie seine Aussagen vor Vorinstanz nicht glaubhaft und vermögen insbesondere seine tatnächsten glaubhaften und in sich logischen Aussagen nicht in Zweifel zu ziehen. 2.3.6. Sodann ist auch gestützt auf die in Bezug auf das eigentliche Kern- geschehen übereinstimmenden und als glaubhaft zu qualifizierenden Aussagen von B._____ und A._____ an der Konfrontationseinvernahme vom 17. Februar 2021 sowie der vorinstanzlichen Hauptverhandlung – welche in den vorliegend relevanten Punkten mit den Aussagen von D._____ an dessen delegierten Einvernahme vom 10. Dezember 2020 übereinstimmen – für das Obergericht erstellt, dass es zu keinem vorgängigen Angriff von A._____ und B._____ auf den Beschuldigten und D._____ gekommen ist. So führte A._____ aus, dass der Beschuldigte ihm ein Couvert übergeben habe, woraufhin der Beschuldigte, während er, also A._____, das Couvert geöffnet habe, versucht habe, B._____ den Plastiksack mit den Drogen zu entreissen. Dabei habe er, A._____, gesehen, wie der Beschuldigte einmal auf B._____ eingestochen habe und Letztgenannter vor Schmerzen aufgeschrien habe. Danach habe der Beschuldigte zweimal auf ihn im Bereich seines linken Oberarms eingestochen. Es seien gezielte Stiche gewesen. Der Beschuldigte habe auf seine Brust gezielt, wobei er sich noch habe abdrehen können. B._____ habe die Flucht ergriffen und der Beschuldigte sei ihm gefolgt. In dem Moment habe D._____ ihn, A._____, zu Boden gerissen, woraufhin es zwischen ihnen beiden am Boden zu einer Rangelei gekommen sei. Als der Beschuldigte wieder in seine Richtung zurückgekommen sei, habe er, A._____, sich von D._____ lösen und zu B._____ rennen können. A._____ gab zwar an, während der - 12 - Auseinandersetzung sein Messer, welches er in seiner Hosentasche auf sich getragen habe, weder behändigt noch eingesetzt zu haben. Er habe sein Messer erst nach der Auseinandersetzung behändigt, um sein T-Shirt zum Zweck der Wundverbindung seines verletzten Arms zu zerschneiden. Dies widerspricht jedoch den Angaben von D._____, welcher ausgeführt hat, dass A._____ dessen Messer hervorgenommen habe, als B._____ und der Beschuldigte zum Parkplatz gerannt seien (UA act. 579). Auch wenn diesbezüglich somit sich widersprechende Aussagen vorliegen, so ist relevant und hervorzuheben, dass das Messer von A._____ nicht hervorgenommen worden ist, bevor der Beschuldigte eingestandenermassen auf diesen und B._____ eingestochen hat. A._____ gab weiter an, dass – nebst ihm – lediglich der Beschuldigte ein Messer dabeigehabt habe. Vor den durch den Beschuldigten zugefügten Stichverletzungen sei es weder zu Drohungen noch zu einem Gerangel gekommen. Der Beschuldigte habe sein Messer plötzlich, wie aus dem Nichts, hervorgeholt (UA act. 632 f.; GA act. 281 ff.). Betreffend das eigentliche Kerngeschehen bestätigte B._____ den von A._____ geschilderten Ablauf des Vorfalls (UA act. 634; GA act. 288 ff.). Im Widerspruch zu den Angaben von A._____, welcher ausführte, der Beschuldigte habe während des Einstechens auf B._____ versucht, diesem den Plastiksack zu entreissen (GA act. 283), führte B._____ aus, er habe nach dem Angriff durch den Beschuldigten den Plastiksack, welchen der Beschuldigte ihm entrissen habe, wieder an sich gerissen und sei in Richtung des Parkplatzes gerannt (UA act. 639; GA act. 289). Ob der Beschuldigte den Plastiksack mit den darin befindlichen Drogen B._____ tatsächlich entreissen konnte, woraufhin Letztgenannter den Sack an sich zurückgenommen hat, oder ob B._____ den Sack am eigentlichen Ort der Übergabe die ganze Zeit in seinen Händen hatte, während der Beschuldigte bloss versucht hat, diesen zu entreissen, ist vorliegend von untergeordneter Relevanz für die Frage, wer zuerst ein Messer hervorgenommen hat und von wem der Angriff ausgegangen ist. Aufgrund dessen vermag dieser Widerspruch in den Aussagen von A._____ und B._____ keinen Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer übrigen Aussagen zu begründen. B._____ führte weiter aus, als er sich umgedreht habe, sei der Beschuldigte ca. zwei bis drei Meter hinter ihm ebenfalls stehen geblieben und habe geschrien, er solle ihm den Plastiksack geben. Im Augenwinkel habe B._____ gesehen, wie A._____ mit D._____ am Boden gerangelt habe, woraufhin er dem Beschuldigten gesagt habe, er könne den Plastiksack haben, wenn D._____ A._____ in Ruhe lasse. Der Beschuldigte habe dann gesagt, dass dies in Ordnung gehe, woraufhin er, B._____, ihm den Plastiksack zugeworfen habe. Daraufhin sei der Beschuldigte in Richtung von D._____ gerannt. B._____ bestätigte, selber kein Messer bei sich gehabt zu haben und während des Angriffs durch den Beschuldigten lediglich dessen Messer gesehen zu haben (UA act. 639; GA act. 289 ff.). - 13 - Nicht abzustellen ist dagegen auf die Aussagen von A._____ und von B._____ anlässlich ihrer ersten Einvernahmen vom 3. August 2020, da diese nicht als glaubhaft zu qualifizieren sind. So ging es ihnen in diesem Zeitpunkt augenscheinlich noch darum, die Tatsache zu verheimlichen, dass sie am 2. August 2020 beabsichtigt hatten, Drogen zu verkaufen. Es ist offensichtlich, dass die anlässlich dieser Einvernahmen getätigten Aussagen, wonach A._____ und B._____ rein zufällig bei der Sportanlage gewesen seien, die auf sie einstechende Person ihnen unbekannt sei und es sich um einen Raubüberfall gehandelt habe, bei welchem zwei Täter nach den Wertsachen von A._____ und B._____ gefragt hätten, lediglich dem Schutz vor einer eigenen Strafverfolgung betreffend der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz dienen sollten und nicht wahrheitsgetreu erfolgt sind (UA act. 513 ff.; 533 ff.). Selbst der Beschuldigte bestreitet nicht, dass diese Aussagen von A._____ und B._____ der Verschleierung ihrer Verkaufstätigkeit als Drogenhändler gedient hat (Anschlussberufungsbegründung S. 5). Folglich ist auf diese Erstaussagen nicht abzustellen. Dies vermag jedoch nichts an der Glaubhaftigkeit der vorgängig dargelegten Aussagen von B._____ und A._____ anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 17. Februar 2021 sowie an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zu ändern, hatten sie in diesen Zeitpunkten doch bereits zugegeben, am 2. August 2020 für den Verkauf von Betäubungsmitteln auf dem Sportplatz gewesen zu sein. 2.3.7. Der Beschuldigte machte sowohl an seiner delegierten Einvernahme vom 2. November 2020 als auch an der Eröffnung seiner Festnahme vom 3. November 2020 von seinem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch (UA act. 63; 561 ff.). An seiner delegierten Einvernahme vom 12. Januar 2021 sowie an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gestand er dann ein, bereits mehrere Tage vor dem Treffen vom 2. August 2020 vorgehabt zu haben, A._____ und B._____ zu «verarschen», indem er diesen einen Umschlag ohne Geld habe übergeben und diesen die Betäubungsmittel habe abnehmen wollen. Dies, weil er gewusst habe, dass er nicht werde bezahlen können. Weiter bestätigte der Beschuldigte, dass es einen Fluchtwagenfahrer gegeben habe, der bei der Flucht behilflich gewesen sei, zu welchem er aber keine weiteren Angaben machen wolle (UA act. 607; GA act. 260). Vor Obergericht erklärte der Beschuldigte erneut, dass sein Plan die Abnahme der Drogen von den Verkäufern, ohne zu bezahlen, umfasst habe. Es sollte dabei aber niemand zu Schaden kommen. Lediglich der Verlust der Drogen hätten die Verkäufer zu tragen gehabt (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 27). Der Beschuldigte hat an seiner delegierten Einvernahme vom 12. Januar 2021 zu Protokoll gegeben, nachdem A._____ und B._____ realisiert hätten, dass im Umschlag kein Geld gewesen sei, als erstes durch einen - 14 - von ihnen beiden auf seinen Hinterkopf geschlagen worden zu sein (UA act. 608). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte dann erstmals an, er vermute, dass es B._____ gewesen sei, welcher ihm auf den Kopf geschlagen habe (GA act. 257). Ebenso erklärte er anlässlich der Berufungsverhandlung, dass er Schläge auf den Hinterkopf erhalten habe, wobei er als Verursacher der Schläge A._____ vermutete (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 26 und 29). Diese Aussagen des Beschuldigten an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sowie vor Obergericht erscheinen nicht glaubhaft, ist doch, wie bereits dargelegt, mit zunehmendem Zeitablauf notorischerweise eine Abnahme und gerade nicht eine Zunahme des Erinnerungsvermögens zu erwarten. Hinzukommt, dass bei dem durch den Beschuldigten geltend gemachten Schlag von hinten auf dessen Hinterkopf zu erwarten wäre, dass die den Schlag ausführende Person hinter oder zumindest neben dem Beschuldigten gestanden hätte, was jedoch gerade nicht der Fall war. Dies wurde auch durch A._____ und B._____ ausgeführt. So gaben sie an, dass es gar nicht möglich gewesen wäre, dass der Beschuldigte von ihnen auf dessen Hinterkopf geschlagen worden wäre, da sie ihm gegenübergestanden seien (UA act. 642 f.). Auch der Beschuldigte selbst gab zu Protokoll, dass A._____ und B._____ ihm und D._____, welcher neben ihm, also dem Beschuldigten, gestanden sei, gegenübergestanden seien resp. sie seien in «so einem Kreis gestanden» (UA act. 608; GA act. 257; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 26). Auch D._____ gab zu Protokoll, dass A._____ und B._____ vor dem Beschuldigten gestanden seien (UA act. 578). A._____ bestätigte an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, dass der Beschuldigte neben D._____ gestanden sei, und dass die beiden letztgenannten Personen ihm, also A._____, und B._____ frontal gegenübergestanden seien. Es habe niemand auf den Kopf des Beschuldigten geschlagen (GA act. 283; 285). Auch B._____ bestätigte, dass niemand dem Beschuldigten einen Schlag auf den Kopf verpasst habe. Der Beschuldigte sei ihm gegenüberbestanden (GA act. 292). Aufgrund dessen ist das – wohlbemerkt erst nachträglich vorgebrachte Argument des Beschuldigten – wonach B._____ oder A._____ ihm einen Schlag auf den Hinterkopf verpasst habe, als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Damit im Einklang steht, dass die durch den Beschuldigten geltend gemachte Gewalteinwirkung gegen dessen Hinterkopf dem rechtsmedizinischen Gutachten zufolge anhand objektiver Befunde weder belegt noch ausgeschlossen werden konnte (UA act. 423 ff.). Zum Ablauf der Auseinandersetzung führte der Beschuldigte an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung aus, das Couvert übergeben zu haben, welches dann zerrissen worden sei, woraufhin er, der Beschuldigte, einen Schlag auf den Kopf erhalten habe. Es habe ein Gerangel stattgefunden und er habe gesehen, dass er blute, woraufhin er ein Messer gesehen habe. Erst danach habe er sein eigenes Messer rausgenommen, weil er Angst gehabt habe (GA act. 254). Der Beschuldigte gab erstmals an der - 15 - vorinstanzlichen Hauptverhandlung an, dass es wohl A._____ gewesen sei, der ein Messer hervorgenommen habe (GA act. 258), nachdem er an seiner delegierten Einvernahme vom 12. Januar 2021 noch ausgeführt hatte, nicht mehr zu wissen, wer ein Messer in der Hand gehalten habe (UA act. 608). Vor Obergericht äusserte sich der Beschuldigte sodann wieder dahingehend, dass er nicht wisse, wer das Messer in der Hand gehalten habe. Er wisse nur, dass ein Messer im Spiel gewesen sei (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 29). D._____ hat an seiner delegierten Einvernahme vom 10. Dezember 2020 jedoch zu Protokoll gegeben, dass sein Gegenüber, also A._____, erst als der Beschuldigte und B._____ bereits in Richtung des Parkplatzes gerannt seien, dessen Messer hervorgenommen habe (UA act. 579). Aufgrund dessen kann dem Beschuldigten nicht geglaubt werden, dass er zuerst von A._____ mit einem Messer angegriffen worden sein soll und dass dies der Grund gewesen sein soll, weshalb er – der Beschuldigte – sein Messer hervorgenommen habe. Der Beschuldigte hat denn auch, wie bereits dargelegt, an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung schliesslich zu Protokoll gegeben, dass es wohl während des Handgemenges zu seiner Verletzung an seinem rechten Zeigefinger gekommen sei. Er habe sich wahrscheinlich selbst verletzt (GA act. 257). Diese Aussage führt vor Augen, dass der Beschuldigte gerade nicht durch A._____ oder B._____ mit einem Messer angegriffen und verletzt worden ist, bevor er auf diese eingestochen hat. Nachdem er angegeben hat, sich wahrscheinlich selber am Finger verletzt zu haben, vermag die Schnittwunde an seinem rechten Zeigefinger (UA act. 620) – entgegen seinem Vorbringen (Anschlussberufungsbegründung S. 6) – nicht nachzuweisen, dass es zu einem vorgängigen Angriff von B._____ und A._____ gekommen ist. Der Beschuldigte gab weiter an, er habe mit seinem Messer wild um sich gefuchtelt, ohne dabei darauf zu achten, was er treffe. Er habe nicht gezielt auf jemanden mit dem Messer eingewirkt (UA act. 608 f.). Gerade unter Berücksichtigung der Verletzungen von A._____ und B._____ ist diese durch den Beschuldigten geschilderte Version der Geschehnisse nicht nachvollziehbar. So geht aus dem Gutachten zur forensisch-klinischen Untersuchung von B._____ des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau vom 10. September 2020 hervor, dass dieser als Folge der Tat eine ca. 5 cm lange Schnitt-Stichverletzung links neben dem Brustbein, eine ca. 6 cm lange Schnitt-Stichverletzung an der linken Unterarmstreckseite sowie eine ca. 2 cm lange Schnittverletzung am linken Kleinfingerballen erlitten habe. Die Ansammlung von Blut und Luft hinter dem Brustbein sei Ausdruck des äusserst nah an das Herz heran- reichenden Stichkanals (UA act. 323 ff.). Das Ergänzungsgutachten zur forensisch-klinischen Untersuchung von A._____ des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 20. Oktober 2020 führt aus, dass A._____ zwei Stichwunden am linken Oberarm erlitten habe, welche jeweils ca. 3 cm lang gewesen seien. Die erste Wunde habe eine - 16 - Wundtiefe von etwa 1.4 cm und die zweite eine solche von 6.8 cm aufgewiesen (UA act. 397 ff.). Dass bei einem blossen herumfuchteln mit einem Messer, ohne ein gezieltes Losgehen auf eine bestimmte Person die vorliegenden u.a. tiefen Verletzungen entstehen könnten, erscheint höchst unwahrscheinlich. Hinzukommt, dass B._____ konstant zu Protokoll gegeben hat, dass es sich bei den durch den Beschuldigten ausgeführten Stichen um zwei stossartige Stichbewegungen gegen seinen Oberkörper gehandelt habe. Diese seien sehr gezielt gewesen und es habe sich dabei nicht um ein Fuchteln gehandelt. Es handle sich bei seinen Verletzungen nicht um zufällig entstandene Verletzungen (UA act. 634 f.; GA act. 292). Auch A._____ führte in Bezug die ihn betreffenden Stichbewegungen konstant aus, dass diese eindeutig gewollt gewesen und gezielt ausgeführt worden seien (UA act. 634 f.; GA act. 284). Auch das Vorgehen des Beschuldigten nach der Tat spricht klar gegen die von ihm geltend gemachte Notwehrsituation, hat er doch angegeben, nach der Tat das Tatmesser sowie die von ihm getragenen Kleidungsstücke in einem öffentlichen Abfalleimer entsorgt zu haben (UA act. 612). Hätte es sich tatsächlich um einen Angriff von A._____ und B._____ auf den Beschuldigten gehandelt, so wäre zu erwarten gewesen, dass er das von ihm zum Zweck seiner Verteidigung eingesetzte Messer sowie seine Kleidung, auf welchem sich möglicherweise ihn entlastende Blut- und DNA- Spuren hätten finden können, behalten hätte. Dass er diese jedoch im Gegenteil entsorgt hat, zeigt, dass der Beschuldigte Vertuschungs- handlungen vorgenommen hat, welche klar gegen eine Notwehrsituation sprechen. Es erscheint in einer rückwirkenden Betrachtung wenig überzeugend, dass sich der Beschuldigte keine Gedanken darüber gemacht haben will, was geschehen soll, wenn die Verkäufer der Drogen das Couvert und damit die Bezahlung überprüfen würden. Allerdings lassen die Aussagen des Beschuldigten auch nicht per se darauf schliessen, dass er bereits vor dem Drogendeal damit gerechnet und geplant hat, das Messer, welches er gemäss eigenen Aussagen zu jenem Zeitpunkt immer bei sich getragen habe (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 27), gegen A._____ und B._____ einzusetzen, mag auch sein Plan reichlich naiv gewesen sein. Vielmehr ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er erst dann – spontan – zum Messer gegriffen hat, als er realisierte, dass sein Plan nicht aufgehen würde, weil das Couvert noch vor Übergabe der Drogen geprüft worden ist. 2.3.8. Die genaue Abfolge der Messerstiche hat sich, wie bereits oben ausgeführt, auch anlässlich der obergerichtlichen Einvernahmen nicht zweifellos erstellen lassen. Ob der Beschuldigte zuerst auf A._____ eingestochen hat, wie dies D._____ geschildert hat, oder er zuerst auf B._____ eingestochen hat, wie dies A._____ ausgeführt hat, ist aber ohnehin nicht von entscheidender Bedeutung. Denn einerseits konnte ein Angriff von Seiten - 17 - A._____ und B._____ auf den Beschuldigten ausgeschlossen werden und andererseits bestreitet selbst der Beschuldigte nicht, Urheber der Verletzungen von A._____ und B._____ zu sein (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 29). Dass die Anklage davon ausgeht, dass der Beschuldigte zuerst auf B._____ und erst danach auf A._____ eingestochen hat, spielt in dieser Konstellation somit eine untergeordnete Rolle. Eine andere Reihenfolge der Messerstiche oder das Offenlassen des genauen zeitlichen Ablaufs führt insbesondere zu keiner Verletzung des Anklageprinzips, war dem Beschuldigten aufgrund der Anklage doch klar, dass ihm vorgeworfen wurde, sowohl B._____ als auch A._____ während der Drogenübergabe mit Messerstichen verletzt zu haben. Damit ist der Umgrenzungs- und Informationsfunktion Genüge getan. 2.4. Der Beschuldigte wusste, dass wiederholte Stiche mit einem Messer in den Oberkörper resp. in den Arm in unmittelbarer Nähe der Armschlagader und somit ebenfalls in den Oberkörperbereich einer Person insbesondere während eines dynamischen Geschehens, bei welchem die Stichzu- fügungen ungezielt erfolgen, zum Tod führen können. So hat das Bundesgericht bereits mehrfach ausgeführt, dass es keiner besonderen Intelligenz bedarf, um zu erkennen, dass (ungezielte) Messerstiche in die Brust eines Menschen den Tod zur Folge haben können (BGE 109 IV 5 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_829/2010 vom 28. Februar 2011 E. 3.2). Der Beschuldigte hat keine Angaben zu seinen Beweggründen gemacht, da er sich auch noch im Berufungsverfahren zu Unrecht darauf beruft, von B._____ und A._____ angegriffen worden zu sein und sich lediglich verteidigt zu haben. Das Obergericht geht zu Gunsten des Beschuldigten zwar davon aus (siehe oben), dass der Beschuldigte nicht von Anfang an geplant hatte, zur Durchsetzung seines Planes, die Betäubungsmittel ohne Bezahlung zu erlangen, fremdes Leben auszu- löschen. Als er jedoch realisiert hat, dass A._____ das Couvert mit dem angeblichen Geld überprüfen wollte, hat er sich seines mitgeführten Messers behändigt und damit mehrmals und ohne Vorwarnung auf die Oberkörper von B._____ und A._____ eingestochen, um seinen Plan, die Drogen ohne Gegenleistung zu erhalten, durchziehen zu können. Der Beschuldigte hat das Tatmesser eigenen Angaben zufolge nach der Tat in einem öffentlichen Abfalleimer entsorgt (UA act. 612); es konnte nicht gefunden werden, weshalb zu diesem auch keine genauen Angaben gemacht werden können. Fest steht jedoch, dass es sich sicherlich um ein Messer mit einer gewissen Klingenbreite und auch mit einer gewissen Klingenlänge gehandelt haben muss, da es zu tiefen Stichwunden von bis zu beinahe 7 cm Wundtiefe gekommen ist. Auch wenn für den Beschuldigten nicht primär der Tod von B._____ und A._____ im Vordergrund stand, so lassen die gezielten mehrfachen Stiche in Richtung der Oberkörper von B._____ und A._____ keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte deren Tod zumindest in Kauf genommen hat. - 18 - Ausgehend vom Umstand, dass der Beschuldigte gerade dabei war, den Sack mit den Drogen von B._____ zu erhalten und A._____ den Umschlag öffnete, um die Bezahlung zu kontrollieren (vgl. Protokoll Berufungs- verhandlung, S. 26), musste der Beschuldigte schnell handeln und er befand sich selbst in einer Stresssituation, er handelte mithin quasi im (nicht entschuldbaren) Affekt. Zudem hat der Beschuldigte die Messerstiche im Rahmen einer dynamischen Situation ausgeführt. A._____ hat glaubhaft ausgeführt, dass er sich gerade noch abdrehen konnte, weshalb die Messerstiche in seinen Oberarm und nicht in den Oberkörper gingen (vgl. UA act. 579). Betreffend die erlittenen Verletzungen kann auf die vorgängig gemachten Ausführungen verwiesen werden. Aus dem Gutachten zur forensisch-klinischen Untersuchung von B._____ geht hervor, dass zwar keine konkrete Lebensgefahr bestanden habe, wobei Stiche und Schnitte mit einem scharfen Gegenstand gegen den Rumpf aufgrund der engen räumlichen Beziehung zu lebenswichtigen Strukturen grundsätzlich zu tödlichen Verletzungen hätten führen können. Im Hinblick auf die Verletzungslokalisation sei es nur dem Zufall zu verdanken, dass es im Rahmen der dynamischen Handlungen nicht zu einer geringen Abweichung der Stichrichtung und damit zu einem Herzstich gekommen ist, welcher durch einen Blutverlust zum Tod hätte führen können (UA act. 323 ff.). Das Ergänzungsgutachten zur forensisch- klinischen Untersuchung von A._____ führt aus, dass eine unmittelbare Lebensgefahr zwar nicht bestanden habe. Jedoch verlaufe die unverletzt gebliebene Oberarmschlagader lediglich 1.4 cm vom Ende des Stichkanals entfernt und wäre bei gleicher Eindringtiefe des Tatmessers in einem geringfügig anderen Winkel erreichbar gewesen. Weiter müsse berücksichtigt werden, dass die Eindringtiefe eines scharfen Gegen- standes, sobald der Hautwiderstand überwunden sei, für den Angreifer kaum vorherseh- und steuerbar sei. Eine Schädigung der Schlagader sei zweifellos geeignet wegen, einen raschen Todeseintritt durch Verbluten herbeizuführen (UA act. 397 ff.). Nach dem Gesagten konnte der Beschuldigte weder die genauen Einstichstellen noch die Einstichtiefen kontrollieren und es ist nur dem Zufall zu verdanken, dass es bei B._____ und A._____ nicht zum Todeseintritt gekommen ist. Bei einer Gesamtwürdigung aller relevanter Umstände ist im Vorgehen des Beschuldigten entgegen der Vorinstanz noch knapp keine den Tatbestand des Mordes erfüllende Skrupellosigkeit auszumachen. Allerdings hat der Beschuldigte durch das mehrfache Zustechen in die Richtung des Oberkörpers von B._____ und A._____ ohne weiteres deren Tod in Kauf genommen. Das Risiko der Zufügung einer tödlichen Verletzung war dem Beschuldigten bekannt, aber es war ihm in der fraglichen Situation, insbesondere aufgrund der dynamischen Situation, gar nicht möglich, das Risiko entsprechend zu kalkulieren und zu dosieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_645/2023 vom 27. September 2023 E. 2.2.2). Damit ist der Tatbestand der vorsätzlichen Tötung, sowohl in Bezug auf B._____ wie - 19 - auch betreffend A._____, erfüllt. Nachdem B._____ und A._____ überlebt haben, ist es bei versuchten Tatbegehungen geblieben. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor. Der Beschuldigte hat sich der mehrfach versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Damit erweist sich seine Anschlussberufung im Schuldpunkt zumindest teilweise als begründet. 3. 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für den durch ihn eingestandenen Besitz von insgesamt 199 Gramm reinem MDMA wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gesprochen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5.4). Dies ist mit Berufung oder Anschlussberufung zwar nicht angefochten worden, jedoch in Anwendung von Art. 404 Abs. 2 StPO zu korrigieren, um ein gesetzeswidriges und unbilliges Urteil zu verhindern. Nachdem beim Betäubungsmittel MDMA (Ecstasy) der bundesgerichtlichen Recht- sprechung zufolge die Annahme eines mengenmässig schweren Falles ausscheidet, da es sich hierbei nicht um eine sog. harte Droge handelt, die einer mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG zugänglich wäre (BGE 125 IV 90 Regeste), hat sich der Beschuldigte diesbezüglich nicht der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, sondern der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG schuldig gemacht. 3.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen mehrfachen unbefugten Konsums von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gesprochen. Die Strafverfolgung von Übertretungen und die Strafe verjähren in drei Jahren (Art. 109 StGB). Die Verjährung tritt gemäss Art. 97 Abs. 3 StGB nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist. Diese Bestimmung ist auch bei Übertretungen anwendbar (Art. 104 StGB; BGE 135 IV 196 E. 2.3). Die Vorinstanz hat im Rahmen der Strafzumessung zwar ausgeführt, dass die meisten angeklagten Konsumhandlungen bereits verjährt seien (vorinstanzliches Urteil E. 8.2.1), hat es sodann aber unterlassen, das Verfahren diesbezüglich zufolge Verjährung einzustellen und dies im Urteilsdispositiv festzuhalten. Das ist von Amtes wegen zu korrigieren. - 20 - 4. 4.1. Der Beschuldigte hat sich der mehrfach versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d BetmG, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gemacht. Dafür ist er angemessen zu bestrafen. 4.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten – ausgehend von einer Qualifikation als mehrfach versuchter Mord sowie einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz – zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 11 Jahren, einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 900.00, Probezeit 4 Jahre, sowie einer Busse von Fr. 200.00, ersatzweise 6 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. Auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 28. April 2020 für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 100.00, gewährten bedingten Vollzugs wurde verzichtet. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung, der Beschuldigte sei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 16 Jahren zu verurteilen. Der dem Beschuldigten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 28. April 2020 für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen gewährte bedingte Vollzug sei zu widerrufen und er sei als Gesamtstrafe mit einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 30.00 zu bestrafen. Weiter sei er zu einer Busse von Fr. 1'500.00, ersatzweise 50 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen (Berufungserklärung S. 2). Der Beschuldigte beantragte dagegen anlässlich der Berufungsverhandlung, er sei mit einer Freiheits- strafe von maximal 7 Jahren zu bestrafen (Plädoyer des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung, S. 2). 4.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 4.4. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit und Angemessenheit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). - 21 - Die vorsätzliche Tötung wird von Gesetzes wegen mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bis 20 Jahre (Art. 40 Abs. 2 StGB) bestraft. Die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d BetmG und die Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG sehen als Strafe jeweils Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG wird mit Busse bestraft. Der Beschuldigte ist vorbestraft. So wurde er mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 28. April 2020 wegen unrechtmässiger Aneignung zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 10.00 und einer Verbindungsbusse von Fr. 100.00 verurteilt (vgl. aktueller Strafregisterauszug). Allein aufgrund dieser bedingt ausgesprochenen Geldstrafe im Bagatellbereich kann nicht davon ausgegangen werden, dass einzig eine Freiheitsstrafe geeignet wäre, den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Bei denjenigen Straftaten, die alternativ eine Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorsehen, ist somit dort, wo die Schwere des Verschuldens es zulässt, auf eine Geldstrafe zu erkennen. Für die Übertretung ist von Gesetzes wegen eine Busse auszusprechen. 4.5. 4.5.1. In einem ersten Schritt ist die Einsatzfreiheitsstrafe für die schwerste Straftat festzusetzen. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte B._____ insgesamt drei Stichwunden, eine davon in unmittelbarer Nähe seines Herzens, zugefügt hat, ist dessen versuchte Tötung als schwerste Straftat zu qualifizieren. Dazu ergibt sich Folgendes: Methodisch ist zunächst die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen und die derart ermittelte hypothetische Strafe in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrundes von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1). Die Vernichtung fremden Lebens ist immer von einer extremen Schwere. Sie ist der vorsätzlichen Tötung immanent und wird bereits im Strafrahmen (Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren) berücksichtigt. Allein der Umstand, dass der Beschuldigte das höchste Rechtsgut eines Menschen, das Leben, zu verletzen beabsichtigt hat, rechtfertigt aber nicht per se die Ausfällung der Maximalstrafe. Die Rechtsgutverletzung als solche ist unergiebig, wenn es um eine Tötung geht, da die Vernichtung des höchsten Rechtsguts den Tatbestand des Art. 111 StGB begründet. Die objektive Tatschwere bestimmt sich deshalb vielmehr anhand des Tathergangs und der - 22 - Tatumstände. Bei Totschlag (Art. 113 StGB) und bei Mord (Art. 112 StGB) kennzeichnen subjektive Elemente (eine entschuldbare hefige Gemüts- bewegung oder eine grosse seelische Belastung resp. eine besondere Skrupellosigkeit) den privilegierten resp. qualifizierten Tatbestand. Subjektive Merkmale wie Motive, Beweggründe und Absichten des Täters sind implizit auch beim hier einschlägigen Grundtatbestand des Art. 111 StGB massgeblich, wenn es um die Festlegung des (objektiven) Schweregrades geht. Dieser bestimmt sich mit anderen Worten anhand aller Tatkomponenten, welche einem gesetzlichen Tatbestand zuzuordnen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1038/2017 vom 31. Juli 2018 E. 2.6.1). Der Beschuldigte hat am 2. August 2020 gegen 18.20 Uhr bei der Sportanlage Q._____ in R._____ im Rahmen eines – nicht nach den Vorstellungen des Beschuldigten verlaufenden – Drogendeals, anlässlich welchem er versucht hatte, die Drogenverkäufer in plumper, dummdreister Weise mit einem Couvert, das nur zum Schein mit Geld gefüllt war, zu überlisten, dreimal mit seinem mitgeführten Messer auf B._____ eingestochen, um das Drogenpacket ohne Bezahlung an sich nehmen zu können (siehe dazu im Einzelnen oben). Dabei hat der Beschuldigte B._____ mit dem Messer eine ca. 5 cm lange Schnitt-Stichverletzung links neben dem Brustbein, eine ca. 6 cm lange Schnitt-Stichverletzung an der linken Unterarmstreckseite sowie eine ca. 2 cm lange Schnittverletzung am linken Kleinfingerballen zugefügt und dadurch zumindest in Kauf genommen, ihn zu töten. Der Tatablauf zeigt eine Rücksichtslosigkeit des Beschuldigten gegenüber der körperlichen Unversehrtheit von B._____ und auch eine erhebliche Brutalität. Der Beschuldigte hat nicht nur einmal sondern gleich drei Mal unvermittelt auf den Oberkörper bzw. in Richtung des Oberkörpers von B._____ eingestochen. Der Angriff kam für B._____ derart überraschend, dass er zunächst keine Möglichkeit der Abwehr hatte. Im Rahmen der möglichen Tötungshandlungen ist dieses Verhalten im mittelschweren bis schweren Bereich anzusiedeln. Zu Gunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er nicht mit direktem Tötungsvorsatz handelte und die Tat nicht von vornherein plante, sondern sich spontan zum Messereinsatz entschied, als die Drogenübergabe nicht wie von ihm erhofft über die Bühne ging. Aufgrund des mehrfachen Zustechens auf den Oberkörper, wo sich bekanntlich zahlreiche kritische Stellen befinden, bei welchen ein Messerstich innert kürzester Zeit zum Tode führen könnte, ist aber zu schliessen, dass die Tatausführung des Beschuldigten näher beim direktvorsätzlichen als beim fahrlässigen Handeln anzusiedeln ist. Auch besteht ein krasses Missverhältnis zwischen dem verfolgten Ziel, sich Drogen im Umfang von etwas mehr als Fr. 1'000.00 ohne Bezahlung zu sichern, und der Inkaufnahme der Tötung von B._____. Aus dem forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. F._____, Psychiatrische Dienste Aargau AG, vom 8. September 2021 geht hervor, - 23 - dass sowohl die Einsichtsfähigkeit als auch die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt voll erhalten gewesen seien, weshalb er schuldfähig gewesen sei (UA act. 1021). Den ergänzenden Ausführungen von Dr. med. F._____ vom 20. Oktober 2021 kann entnommen werden, dass beim Beschuldigten – selbst bei der Annahme, wonach dessen Ausführungen, er habe unter Betäubungsmitteleinfluss gestanden und sich orientierungslos gefühlt, wie er dies in UA act. 613 angegeben hat, korrekt seien – trotz des erheblichen Substanzeinflusses im Tatzeitpunkt eine voll erhaltene Einsichts- und Steuerungsfähigkeit vorgelegen habe. Es würden sich keinerlei intoxikationsbedingte Auffälligkeiten in seiner Orientierung sowie seinen Denk- und Verhaltensmustern finden lassen. Auch wenn die Aussagen von A._____, B._____ und D._____ ausser Acht gelassen würden, wonach der Beschuldigte klar gewirkt und deutlich gesprochen habe und keinen durch Drogen beeinflussten Eindruck gemacht habe, würden aus den Angaben des Beschuldigten keinerlei Hinweise für wesentliche psychopathologische Auffälligkeiten vorliegen, die eine aufgehobene oder verminderte Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit begründen könnten. So wirke das Handeln des Beschuldigten über weite Teile geplant, es habe eine differenzierte Tatplanung und eine Risikosicherung bestanden. Zusammenfassend könne es sein, dass der Beschuldigte während der Tat unter erheblichem Substanzeinfluss gestanden habe, dieser Einfluss sei aber nicht derart gewesen, dass er aus forensisch-psychiatrischer Sicht die Fähigkeit des Beschuldigten, das Unrecht seines Handelns einzusehen oder entsprechend dieser Einsicht zu handeln, derart verändert hätte, dass die Schwelle zur Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit überschritten wäre (UA act. 1042 ff.). Folglich verfügte der Beschuldigte, bei welchem im Tatzeitpunkt keine verminderte Schuldfähigkeit vorlag, über ein erhebliches Mass an Entscheidungs- freiheit. Auch wenn er an einem Abhängigkeitssyndrom von multiplen psychotropen Substanzen litt (UA act. 1021), war es nicht so, dass er sich in einer subjektiv aussichtslos empfundenen Lage befunden hätte oder es keinen anderen Ausweg gegeben hätte. Mithin hätte er seinen Plan, ohne Bezahlung zu Drogen zu kommen bzw. die Drogenverkäufer übertölpeln zu wollen, ohne Weiteres abbrechen und ohne die Drogen das Weite suchen können, als er realisiert hatte, dass seine Täuschung auffliegen würde. Dennoch hat er sich dazu entschieden, das mitgeführte Drogenpacket an sich zu nehmen, indem er mehrfach auf B._____ eingestochen hat. Je leichter es ihm aber gefallen wäre, die körperliche Integrität bzw. das Leben von B._____ zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend sein Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1; BGE 127 IV 101 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt wäre unter Berücksichtigung des Strafrahmens von 5 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe für das vollendete Delikt von einem gerade noch - 24 - mittelschweren bis schweren Verschulden und einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 16 Jahren auszugehen. Nachdem es bei einem Versuch geblieben ist, ist eine Strafmilderung gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB vorzunehmen. Dabei hat die Strafmilderung umso geringer auszufallen, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerer die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 121 IV 49 E. 1b). Der ordentliche Strafrahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen oder die angedrohte Strafe im konkreten Fall als zu hart erscheint (vgl. BGE 135 IV 55 E. 5.8). Der Taterfolg ist nur deshalb nicht eigetreten, weil B._____ trotz der zugefügten Stiche hat wegrennen können und anschliessend im Kantonsspital Aarau notoperiert worden ist. Folglich hat der Beschuldigte nicht aus eigenem Antrieb von einer Weiterverfolgung der Tat abgesehen, sondern mehrmals auf B._____ eingestochen. Aus dem Gutachten zur forensisch-klinischen Untersuchung von B._____ des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau vom 10. September 2020 geht hervor, dass zwar keine konkrete Lebensgefahr bei B._____ bestanden habe. Im Hinblick auf die Verletzungslokalisation sei es vorliegend aber nur dem Zufall zu verdanken, dass es im Rahmen der dynamischen Handlungen nicht zu einer geringen Abweichung der Stichrichtung und damit zu einem Herzstich gekommen sei, welcher durch einen Blutverlust zum Tod hätte führen können (UA act. 323 ff.). Betreffend die tatsächlichen Folgen ist festzuhalten, dass B._____ zwei Monate lang vollständig und danach noch während sieben Monaten lang teilweise arbeitsunfähig war und aufgrund der Tat nach wie vor seine Hand nicht ganz ausstrecken kann. Seit der Tat leide er an irrationalen Angstzuständen, weshalb er in psychologischer Behandlung sei (GA act. 294 ff.; Beilagen zur Eingabe vom 18. Oktober 2023). An der Berufungsverhandlung führte B._____ aus, dass aufgrund der Durchtrennung der Streckmuskulatur im Arm die Hand nicht mehr vollständig funktionsfähig sei. Zudem habe er unter posttraumatischen Belastungsstörungen gelitten, aufgrund derer er in Therapie gewesen sei. Diesbezüglich bestünden weiterhin Trigger, wie beispielsweise die Gerichtsverhandlung. Damit werde er leben müssen. Hingegen habe er vom Messerstich in den Brustkorb keine bleibenden Folgeschäden erlitten (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6 f.). Auch wenn es somit letztlich nur dem Zufall zu verdanken ist, dass B._____ nicht tödlich verletzt worden ist, so ist der Unterschied zwischen dem vom Beschuldigten beabsichtigten Tod und den effektiv erlittenen Verletzungen von B._____ doch beachtlich. Dies rechtfertigt es, den Versuch im Umfang von 6 Jahren verschuldensmindernd zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.3). Damit resultiert eine angemessene Freiheitsstrafe von 10 Jahren. - 25 - 4.5.2. Die Einsatzfreiheitsstrafe für die an B._____ begangene versuchte vorsätzliche Tötung ist nunmehr in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB für die versuchte vorsätzliche Tötung von A._____ angemessen zu erhöhen. Zum Tatablauf und den Beweggründen kann grundsätzlich auf die obigen Erwägungen zur versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von B._____ verwiesen werden. Nachdem der Drogendeal nicht wie vom Beschuldigten erwartet abgewickelt werden konnte, hat er nicht nur drei Mal auf B._____, sondern in kurzer Abfolge mit demselben Messer zweimal auf A._____ eingestochen und dabei dessen Tod zumindest in Kauf genommen. A._____ hat zwei Stichwunden mit einer Länge von jeweils ca. 3 cm am linken Oberarm erlitten, wobei die erste Wunde eine Wundtiefe von etwa 1.4 cm und die zweite eine solche von 6.8 cm aufwies (UA act. 397 ff.). Der Umstand, dass sich A._____ vor den Stichen noch hat abdrehen können, zeigt, dass der Messerangriff auf ihn nicht in dem Ausmass unvermittelt erfolgte, wie dies bei B._____ der Fall war. Wie bereits bei B._____ ausgeführt, ist zwar auch hinsichtlich A._____ nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit direktem Tötungsvorsatz handelte; sein eventualvorsätzliches Handeln ist jedoch näher beim direktvorsätzlichen als beim fahrlässigen Handeln anzusiedeln, wurde A._____ doch nur deshalb «lediglich» am Oberarm verletzt, weil er sich noch hat abdrehen können. Betreffend die voll erhaltene Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt sowie sein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit kann auf die vorgängigen Ausführungen verwiesen werden. Insgesamt wäre unter Berücksichtigung des Strafrahmens von 5 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe für die vollendete Tötung von einem mittelschweren bis schweren Verschulden und einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 14 Jahren auszugehen. Nachdem es bei einem Versuch geblieben ist, ist eine Strafminderung vorzunehmen (vgl. hierzu oben). Der Beschuldigte hat nicht aus eigenem Antrieb von einer Weiterverfolgung der Tat abgesehen, sondern gleich mehrmals auf A._____ eingestochen. Aus dem Ergänzungsgutachten zur forensisch-klinischen Untersuchung von A._____ des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 20. Oktober 2020 geht hervor, dass eine unmittelbare Lebensgefahr zwar nicht bestanden habe. Jedoch verlaufe die unverletzt gebliebene Oberarmschlagader lediglich 1.4 cm vom Ende des Stichkanals entfernt und sei bei gleicher Eindringtiefe des Tatmessers in einem geringfügig anderen Winkel erreichbar gewesen. Eine Schädigung der Schlagader wäre zweifellos geeignet wegen, einen raschen Todeseintritt durch Verbluten herbeizuführen (UA act. 397 ff.). Betreffend die tatsächlichen Folgen ist festzuhalten, dass A._____ - 26 - aufgrund der Tat 16 Tage lang vollständig arbeitsunfähig war (Beilagen zur Zivilklage vom 19. Oktober 2023). Auch wenn es somit letztlich nur dem Zufall zu verdanken ist, dass A._____ nicht tödlich verletzt worden ist, so ist der Unterschied zwischen dem vom Beschuldigten beabsichtigten Tod und den effektiv erlittenen Verletzungen von A._____ doch beachtlich. Dies rechtfertigt es, den Versuch im Umfang von 6 Jahren verschuldensmindernd zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.3). Damit resultiert eine ange- messene Einzelfreiheitsstrafe von 8 Jahren. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die beiden versuchten vorsätzlichen Tötungen zwar in einem engen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen, jedoch zwei verschiedene Opfer betreffen und auch nicht die Folge einer einzigen Handlung mit mehreren Opfern, sondern von bewusst nacheinander ausgeführten Messerstichen waren. Es ist auch keinesfalls einerlei, ob der Beschuldigte unter den vorliegenden Umständen auf eine oder zwei Personen eingestochen hat. Mithin ist von einem hohen Gesamtschuldbeitrag auszugehen. Es rechtfertigt sich, die Einsatz- freiheitsstrafe von 10 Jahren für die versuchte vorsätzliche Tötung von A._____ angemessen auf eine Freiheitsstrafe von 15 Jahren zu erhöhen. 4.5.3. In Bezug auf die Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist vorbestraft (vgl. hierzu oben), was straferhöhend ins Gewicht fällt (BGE 136 IV 1 E. 2.6). Er hat offensichtlich keine genügenden Lehren aus dem früheren Strafverfahren gezogen. Allerdings ist zu beachten, dass die Vorstrafe, bei welcher es sich bloss um eine Bagatelle handelt, nicht wie ein eigenständiges Delikt gewürdigt werden darf, weil dies auf eine Doppelbestrafung hinausliefe (Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweis auf Urteile 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.4; 6B_325/2013 vom 13. Juni 2013 E. 3.2.3). Der Beschuldigte räumt zwar ein, am 2. August 2020 bei der Sportanlage Q._____ in R._____ anwesend gewesen zu sein und mit dem von ihm mitgeführten Messer auf A._____ und B._____ eingestochen zu haben. Er macht jedoch geltend, dies gemacht zu haben, um sich zu verteidigen, womit er es im Ergebnis vollständig ablehnt, Verantwortung für sein Handeln zu übernehmen. Der Beschuldigte hat ausgeführt, sich bei seinen beiden Opfern entschuldigen zu wollen und dass es ihm sehr leidtue (GA act. 311; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 52). Es liegt jedoch hinsichtlich der versuchten vorsätzlichen Tötungen nur bedingt eine nachhaltige Einsicht und Reue vor, welche über eine blosse Tatfolgenreue hinausgeht. Eine Strafminderung, wie sie einem von Anfang an vollumfänglich geständigen und nachhaltig einsichtigen Täter zugute- kommt, ist unter diesen Umständen ausgeschlossen. - 27 - Der heute 25-jährige Beschuldigte ist ledig und kinderlos (GA act. 248; UA act. 10). Er befindet sich aktuell im Massnahmenzentrum S._____. Vor seiner Verhaftung war er arbeitslos (UA act. 11). Ausserordentliche Umstände, welche eine erhöhte Strafempfindlichkeit zu begründen vermögen, liegen nicht vor (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente gerade noch neutral aus, womit es bei einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren bleibt. 4.5.4. Bei einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren kommt von Gesetzes wegen nur der unbedingte Strafvollzug in Betracht (vgl. Art. 42 f. StGB). Hinzukommt, dass die Anordnung einer Massnahme, wie sie vorliegend ausgesprochen wird (vgl. hierzu nachfolgend), nach der Rechtsprechung des Bundes- gerichts zugleich eine ungünstige Prognose bedeutet, sodass der bedingte Aufschub einer gleichzeitig ausgefällten Strafe ohnehin ausgeschlossen wäre (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_986/2021 vom 19. Mai 2022 E. 1.3 mit Hinweisen). 4.5.5. Die vom Beschuldigten bisher ausgestandene Untersuchungshaft, der vorzeitige Strafvollzug und der vorzeitige Massnahmenvollzug von insgesamt 1780 Tagen (2. November 2020 bis 16. September 2025; UA act. 60; 82; 121; 193; 197; 209; GA act. 419; OGA act. 213) sind dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB; Art. 236 Abs. 4 StPO). 4.6. 4.6.1. Für die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d BetmG und die Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG ist aufgrund des jeweiligen Verschuldens eine Gesamtgeldstrafe auszusprechen. 4.6.2. Die Einsatzgeldstrafe ist für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d BetmG durch Erwerb und Verkauf von 7 Gramm Kokain (2.3 Gramm reiner Wirkstoff), als konkret schwerstes Delikt, für welches eine Geldstrafe festzulegen ist, festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte hat sich an einem nicht näher bestimmbaren Tag zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 2. August 2020 im Raum Olten oder Aarau mit einem ihm nicht näher bekannten Snapchat-Kontakt - 28 - getroffen und von diesem 7 Gramm Kokain für rund Fr. 400.00 bis Fr. 600.00 erworben und dieses teilweise weiterverkauft (UA act. 732 ff.). Der Tatbestand von Art. 19 BetmG soll insbesondere die öffentliche Gesundheit schützen. Geschützt werden sollen aber auch die einzelnen Personen vor den negativen gesundheitlichen oder sozialen Folgen suchtbedingter Störungen (SCHLEGEL/JUCKER, OFK BetmG, 4. Aufl. 2022, N. 1 zu Art. 19 BetmG mit Hinweisen). Es handelt sich dabei um hochstehende Rechtsgüter. Massgebend für die Bestimmung der objektiven Tatschwere und dem damit einhergehenden Verschulden sind zunächst Art und Menge der Drogen. Je grösser die Menge und je schädlicher die Art der vom Täter gehandelten Betäubungsmittel erscheint, desto gewichtiger erweist sich die von ihm mit der Tatverübung geschaffene gesundheitliche Gefährdung Dritter. Bei Kokain handelt es sich um eine harte Droge mit grossem Abhängigkeits- und Gefährdungspotential. Die Menge des reinen Wirkstoffs liegt mit 2.3 Gramm deutlich unter dem Grenzwert von 18 Gramm für die Annahme eines mengenmässig schweren Falls im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (BGE 145 IV 312, Regeste); dennoch ist gehandelte reine Drogenmenge und damit einhergehend die Gefährdung der geschützten Rechtsgüter nicht zu bagatellisieren. Ein besonders raffiniertes Vorgehen oder eine besondere kriminelle Ener- gie, die wesentlich über die Erfüllung des Tatbestands hinausgeht, ist nicht auszumachen. Entsprechend ist die Art und Weise des Tatvorgehens bzw. die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten neutral zu werten. Hinsichtlich der Beweggründe ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte während des Tatzeitraums selbst von Betäubungsmitteln abhängig war und sich durch den Betäubungsmittelhandel den eigenen Konsum finanziert hat (UA act. 731). Der Umstand, dass er nicht direkt einen finanziellen Profit anstrebte, wirkt sich allerdings neutral und nicht verschuldensmindernd aus, da das Fehlen eines verschuldenserhöhenden Umstandes wie rein monetäre Beweggründe nicht verschuldensmindernd, sondern überhaupt nicht zu berücksichtigen ist. Auch verfügte der Beschuldigte trotz seiner Drogensucht über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit. Wie bereits vorgängig dargelegt, lag beim Beschuldigten in den Tatzeitpunkten keine verminderte Schuldfähigkeit vor. Insbesondere ist auch nicht ersichtlich, dass er sich im Tatzeitpunkt ernsthaft darum gekümmert hätte, von seiner Drogensucht wegzukommen oder eine legale Substitutionsabgabe beantragt hätte. Mithin hat er mit der Tatbegehung zum Erhalt von Drogen zwecks Befriedigung seiner Drogensucht den aus seiner Sicht einfachsten Weg gewählt. Je leichter es jedoch für ihn gewesen wäre, die Normen der Betäubungsmittel- - 29 - gesetzgebung zu respektieren, desto schwerer wiegt unter Verschuldens- gesichtspunkten die Entscheidung dagegen (vgl. BGE 117 IV 112 E.1; BGE 127 IV 101 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist unter Berücksichtigung der von der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz erfassten Betäubungsmitteln, Drogen- mengen, Handlungsweisen und Beweggründe von einem noch vergleichs- weise leichten Verschulden und in Relation zum Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe von einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen. 4.6.3. Die Geldstrafe wäre an sich für die weiteren Straftaten, für welche eine Geldstrafe auszusprechen ist (weitere Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG; Widerhandlung gegen das Waffengesetz), in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB sowie unter neutraler Berücksichtigung der Täterkomponente (siehe dazu oben), angemessen zu erhöhen, was zu einer Geldstrafe von deutlich mehr als 180 Tagessätzen führen würde. Nachdem die Geldstrafe gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB jedoch höchstens 180 Tagessätze beträgt und ein Strafartenwechsel ausgeschlossen ist (BGE 144 IV 313), hat es damit sein Bewenden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3, demzufolge nicht zu beanstanden ist, dass die weiteren Delikte nicht mehr im Einzelnen asperiert werden, wenn eine Erhöhung der Strafe ausgeschlossen ist). 4.6.4. Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den Verhältnissen des Täters im Urteilszeitpunkt (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte befindet sich aktuell im vorzeitigen Strafvollzug (OGA act. 213). Er lebt somit nahe oder unter dem Existenzminimum. Es rechtfertigt sich deshalb, den Tagessatz unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf das Minimum von Fr. 10.00 festzusetzen (Art. 34 Abs. 2 StGB; BGE 135 IV 180 Regeste; BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). 4.6.5. Die Geldstrafe ist unbedingt auszusprechen, bedeutet die Anordnung einer Massnahme, wie sie vorliegend ausgesprochen wird (vgl. hierzu nachfolgend), wie bereits vorgängig dargelegt, doch zugleich eine ungünstige Prognose, sodass der bedingte Aufschub einer gleichzeitig ausgefällten Strafe gemäss Art. 42 StGB ausgeschlossen ist. 4.6.6. Festzuhalten bleibt schliesslich, dass der durch die Staatsanwaltschaft beantragte Widerruf des dem Beschuldigten mit Strafbefehl der - 30 - Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 28. April 2020 für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen gewährten bedingten Vollzugs (Berufungserklärung S. 2) infolge Zeitablaufs nicht mehr möglich ist. So sind seit dem Ablauf der zweijährigen Probezeit am 28. April 2022 (vgl. aktueller Strafregister- auszug) bereits mehr als drei Jahre verstrichen, weshalb der Widerruf gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB nicht mehr angeordnet werden darf (vgl. BGE 143 IV 441 E. 2.2). 4.7. 4.7.1. Die Vorinstanz hat die Übertretungsbusse für den mehrfachen unbefugten Konsum von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG unter Berücksichtigung dessen, dass nur die bis zum erstinstanzlichen Urteil vom 27. Oktober 2023 gemäss Art. 109 StGB noch nicht verjährten Konsumhandlungen zu berücksichtigen waren, auf Fr. 200.00 festgesetzt. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung eine Erhöhung der Übertretungsbusse auf Fr. 1'500.00. Die Busse ist nach den Verhältnissen des Beschuldigten und seinem Verschulden zu bemessen (Art. 106 Abs. 3 StGB). Beim unbefugten Konsum von Betäubungsmitteln ist zu berücksichtigen, dass Täter, die lediglich (einmalig) eine geringfügige Menge Cannabis konsumieren, mit einer Ordnungsbusse von Fr. 100.00 bestraft werden (Art. 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 10 OBG i.V.m. Art. 14 OBG und Ziff. 8001 Anhang OBV). Das Verschulden des Beschuldigten, der im angeklagten und noch nicht verjährten Zeitraum zwischen 27. Oktober 2020 und Anfang November 2020 eine unbekannte Menge Kokain, MDMA, Cannabis und Morphin konsumiert hat, wiegt erheblich schwerer als jenes bei einem einmaligen Konsum von Cannabis, der mit Ordnungsbusse von Fr. 100.00 geahndet wird, zumal der Beschuldigte nicht nur Cannabis und MDMA, sondern auch Kokain und Morphin und somit harte Drogen konsumiert hat. Angemessen erscheint unter diesen Umständen sowie unter Berücksichtigung der persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten eine Busse von Fr. 1'500.00, wie dies von der Staatsanwaltschaft beantragt worden ist. 4.7.2. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse von Fr. 1'500.00 schuldhaft nicht bezahlt, ist ausgehend vom als Umrechnungs- schlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 10.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3) sowie unter Berücksichtigung von Art. 106 Abs. 2 StGB, wonach die Ersatzfreiheitsstrafe höchstens drei Monate beträgt, auf drei Monate festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB). 4.8. Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer unbedingten Freiheits- strafe von 15 Jahren, einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen - 31 - à Fr. 10.00, d.h. Fr. 1'800.00, sowie einer Busse von Fr. 1'500.00, ersatz- weise 3 Monate Freiheitsstrafe, zu bestrafen. 5. 5.1. Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 60 StGB eine stationäre Sucht- behandlung für die Dauer von 3 Jahren angeordnet. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung, es sei stattdessen eine vollzugsbegleitende ambulante Suchttherapie anzuordnen (Berufungser- klärung S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte der Beschuldigte sodann selber, es sei eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme anzuordnen (vgl. Plädoyer Beschuldigter anlässlich der Berufungsverhandlung, S. 2 f.). 5.2. Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungs- bedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 und 64 StGB sowie bei der Änderung der Sanktion nach Artikel 65 StGB zwingend auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB; BGE 134 IV 315 E. 4.3.1). Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht gestützt auf Art. 60 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammen- hang stehender Taten begegnen. Ist der Täter u.a. von Suchtstoffen abhängig, so kann das Gericht gestützt auf Art. 63 Abs. 1 StGB anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen. 5.3. Eine stationäre Suchtbehandlung gemäss Art. 60 StGB, wie sie die Vorinstanz angeordnet hat, kann nicht mehr zum Zuge kommen: - 32 - Der mit der stationären Suchtbehandlung gemäss Art. 60 StGB verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens drei Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach drei Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme einmal um ein weiteres Jahr anordnen (Art. 60 Abs. 4 StGB). Bei der Berechnung dieser Fristen ist nicht nur der vorzeitige Straf- und Massnahmenvollzug, sondern auch die zuvor erstandene Untersuchungs- haft mitzuberücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1203/2017 vom 1. November 2017 E. 4.1.3 f.; BGE 145 IV 65 E. 2.3.3). Wird die Massnahme – wie vorliegend – nicht aus der Freiheit heraus angetreten, ist für den Fristenlauf auf das Datum des in Rechtskraft erwachsenen Anordnungsentscheids abzustellen (BGE 145 IV 65 E. 2.7.1 mit weiteren Hinweisen). Der Beschuldigte befand sich vom 20. Juli 2021 bis 19. Juni 2024 im vorzeitigen Massnahmenvollzug (UA act. 209 ff.; GA act. 419; OGA act. 213). Wie bereits in der Verfügung des Obergerichts vom 19. Juni 2024 festgehalten, wäre dem Beschuldigten nach dem Gesagten – bei rechtskräftiger Anordnung einer stationären Suchtbehandlung gemäss Art. 60 StGB – der Freiheitsentzug seit 2. November 2020 (UA act. 60) anzurechnen und somit bereits mit mehr als vier Jahren. Damit wurde der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug von in der Regel höchstens drei Jahren, wie auch die Vierjahresfrist bei Verlängerung um ein weiteres Jahr gemäss Art. 60 Abs. 4 StGB, bereits überschritten. Daraus erhellt, dass eine stationäre Suchtbehandlung gar nicht mehr angeordnet werden kann. 5.4. Über den Beschuldigten wurde am 14. Juni 2021 ein Vorbericht zur Frage der Massnahmenindikation durch Dr. med. F._____ erstellt (UA act. 964 ff.). Weiter wurde am 8. September 2021 durch Dr. med. F._____ (sowie G._____) ein forensisch-psychiatrisches Gutachten (nachfolgend: Gutachten) erstellt (UA act. 976 ff.). Mit Eingabe vom 20. Oktober 2021 hat Dr. med. F._____ die Ergänzungsfragen des Beschuldigten erläuternd beantwortet (UA act. 1042 ff.). Sodann wurde am 23. April 2024 ein forensisch-psychiatrisches Prognosegutachten (nachfolgend: Prognosegutachten) durch Dr. med. H._____ erstellt (OGA act. 92 ff.), welches aufgrund des damals anstehenden Erreichens der Maximaldauer der durch die Vorinstanz angeordneten Massnahme und der sich deshalb ergebenden Fragen durch das Amt für Justizvollzug in Auftrag gegeben worden ist (OGA act. 95). Schliesslich wurde Dr. med. H._____ anlässlich der Berufungsverhandlung einlässlich einvernommen, wobei auch der - 33 - Beschuldigte die Möglichkeit hatte, dem Sachverständigen Ergänzungsfragen zu stellen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 42 ff.). 5.5. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 Abs. 1 StGB sind erfüllt: Der Beschuldigte hat sich u.a. der mehrfach versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d BetmG sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gemacht, womit gleich mehrere Anlasstaten gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a StGB vorliegen. Der Beschuldigte bestreitet seine Behandlungsbedürftigkeit grundsätzlich nicht. Vielmehr hat er mit Eingabe vom 4. Oktober 2024 beantragt, es sei ihm der vorzeitige Antritt einer vollzugsbegleitenden ambulanten Behandlung gemäss Art. 63 StGB zu bewilligen (OGA act. 334). Mit Verfügung des Obergerichts vom 31. Oktober 2024 wurde der vorzeitige Antritt einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB, vollzugsbegleitend zum vorzeitigen Strafvollzug denn auch bewilligt (OGA act. 349). An der Berufungsverhandlung beantragte der Beschuldigte mit der Staatsanwaltschaft die Anordnung einer ambulanten Massnahme (Plädoyer Beschuldigter anlässlich der Berufungsverhandlung, S. 2 f.). Der Beschuldigte leide dem Gutachten zufolge an einem Abhängigkeits- syndrom von multiplen psychotropen Substanzen, gegenwärtig abstinent aber in beschützender Umgebung, sowie an einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung. Der Schweregrad des Abhängigkeitssyndroms sei als schwer zu beurteilen (UA act. 1021). Auch das Prognosegutachten hält fest, dass der Beschuldigte an einer Abhängigkeit von multiplen Substanzen, gegenwärtig abstinent in beschützender Umgebung, leide, welche als schwergradig zu bezeichnen sei (ICD-10: F19.21). Im Tatzeit- punkt habe sich die Suchterkrankung im Zustand der aktiven Abhängigkeit mit gegenwärtigem Substanzgebrauch befunden (ICD-10: F19.24). Nicht zu bestätigen sei dem Prognosegutachten zufolge jedoch die im Gutachten gestellte Diagnose der einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (OGA act. 151 ff.). Zusammenfassend wird dies damit begründet, dass weder aus den Ausführungen im Gutachten noch anhand der diesbezüglich intensiv durchgeführten Befragung des Beschuldigten bei der Unter- suchung durch Dr. med. H._____ hinreichende Anhaltspunkte für diese Diagnose vorhanden seien. So sei das Untersuchungsverfahren von Dr. med. F._____ und G._____ anhand von Selbstbeurteilungsfragebögen zur Einschätzung von Auffälligkeiten im Kindsalter durchgeführt worden, bei denen der Beschuldigte einen Grossteil der vorgeschlagenen Symptome angekreuzt habe, wobei sich aus den Verhaltens- beobachtungen und Testungen ergebe, dass diese Angaben nicht - 34 - zutreffend oder zumindest übertrieben gewesen seien. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Testergebnisse, die sowohl hinsichtlich der Aufmerksamkeitsleistung als auch der Intelligenz in deutlichem Gegensatz zu den klinischen Beobachtungen stehen würden, nicht das tatsächliche Leistungsvermögen des Beschuldigten widerspiegeln würden, sondern am ehesten auf eine in der damaligen Situation verminderten Anstrengungs- bereitschaft des Beschuldigten zurückzuführen seien. Aufgrund dessen liege gemäss Dr. med. H._____ die Diagnose eines ADHS beim Beschuldigten nicht vor (OGA act. 139 f.). Diese Ausführungen des Sachverständigen im Prognosegutachten erscheinen dem Obergericht schlüssig und nachvollziehbar, weshalb diesen zu folgen ist. Die schwere psychische Störung der Abhängigkeit von multiplen Substanzen habe sowohl dem Gutachten als auch dem Prognosegutachten zufolge in den Tatzeitpunkten vorgelegen, damals im Zustand der aktiven Abhängigkeit mit gegenwärtigem Substanzgebrauch, und bestehe auch weiterhin, wenn auch gegenwärtig abstinent in beschützender Umgebung (UA act. 1023; OGA act. 151 ff.). Sodann stehe die diagnostizierte psychische Störung der Abhängigkeit von multiplen Substanzen dem Gutachten sowie dem Prognosegutachten zufolge mit den Taten (mehrfach versuchter Mord [nunmehr mehrfach versuchte vorsätzliche Tötung] und mehrfache Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz) in Zusammenhang (UA act. 1023; OGA act. 153). Dem Prognosegutachten zufolge wäre bei einer Entlassung des Beschuldigten im Zeitpunkt der Erstellung des Prognosegutachtens von einer mittelfristig eintretenden mittelhohen Wahrscheinlichkeit für die Verübung erneuter Straftaten, vor allem weiterer Betäubungsmitteldelikte, aber auch schwerer Gewaltdelikte, wie dem vorliegenden, auszugehen (OGA act. 157). Auch das Gutachten geht bei einer fehlenden Abstinenz von einem mittelgradig erhöhten Risiko, erneut straffällig zu werden, aus. Zu erwarten seien dem Gutachten zufolge am ehesten Straftaten im Bereich der Beschaffungskriminalität (UA act. 1022). Somit liegt eine Gefährlichkeit des Beschuldigten vor, die grundsätzlich die Anordnung einer Massnahme verlangt. Es ist zu erwarten, dass sich die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Beschuldigten in Zusammenhang stehender Taten mit der ambulanten Massnahme erheblich reduzieren lässt. Dem Gutachten wie auch dem Prognosegutachten zufolge bestehe eine Behandlungs- möglichkeit, durch die dem Risiko neuerlichen Straftaten begegnet werden könne. So seien Suchterkrankungen behandelbar. Es könne davon ausgegangen werden, dass bei einer suffizienten Behandlung der schweren Abhängigkeitserkrankung das Risiko zukünftiger Straftaten gesenkt werden könne (UA act. 1023). Dr. med. H._____ wurde anlässlich der Berufungsverhandlung als Sachverständiger befragt. Dieser hielt an - 35 - seiner im Prognosegutachten ausgeführten Einschätzung fest und hatte nichts Neues hinzuzufügen (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 42). Zusammenfassend ist eine Strafe allein nicht geeignet, dem Rückfallrisiko angemessen zu begegnen. Die ambulante Massnahme erweist sich für den Beschuldigten als zwecktauglich und damit als geeignet, seine Legal- prognose zu verbessern. Ausgehend von der mittelgradigen Rückfallgefahr besteht ein grosses öffentliches Interesse an der Verhütung weiterer Delikte des Beschuldigten. Das öffentliche Interesse an der Verhütung weiterer schwerer Straftaten und das Behandlungsbedürfnis sind höher zu werten als die Schwere des Eingriffs in die Rechte des Beschuldigten. Somit ist auch die Verhältnismässigkeit i.e.S. gegeben. Nach dem Gesagten ist gestützt auf Art. 63 Abs. 1 StGB eine ambulante Massnahme anzuordnen. 5.6. Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe gemäss Art. 63 Abs. 2 StGB zugunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Der Strafaufschub ist an zwei Voraussetzungen gebunden: Ungefährlichkeit der betroffenen Person und Vordringlichkeit der Therapie. Ein Strafaufschub ist anzuordnen, wenn eine tatsächliche Aussicht auf erfolgreiche Behandlung durch den sofortigen Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe erheblich beeinträchtigt würde. Die Therapie geht vor, falls eine sofortige Behandlung gute Resozialisierungschancen bietet, welche der Strafvollzug klarerweise verhindern oder vermindern würde. Der Strafaufschub hat Ausnahmecharakter und bedarf einer besonderen Rechtfertigung. Dabei ist zu beachten, dass die negativen Wirkungen des Strafvollzugs auf die psychosoziale Situation des Täters und die fehlende Möglichkeit der Bewährung im alltäglichen Lebensumfeld mit der Freiheitsstrafe in der Regel einhergehen und demnach den Regel- und nicht den Ausnahmefall bezeichnen. Allein damit lässt sich deshalb kein Aufschub rechtfertigen. Je schwerer die Straftaten und je leichter die Verminderung der Schuldfähigkeit, desto weniger drängt sich nach der Rechtsprechung ein Strafaufschub auf. Betreffend die Frage, ob die Strafe zugunsten der ambulanten Behandlung aufzuschieben ist, kommt dem Gericht ein Ermessensspielraum zu. Es muss sich bei seinem Entscheid jedoch auf eine sachverständige Begutachtung stützen (BGE 129 IV 161 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_986/2021 vom 19. Mai 2022 E. 2.3; 6B_1020/2017 vom 3. Januar 2018 E. 2.5). Die beiden Voraussetzungen für einen Aufschub, nämlich die Unge- fährlichkeit des Beschuldigten sowie die Vordringlichkeit der ambulanten Behandlung, sind nicht erfüllt. Beim Beschuldigten liegt eine mittelhohe Wahrscheinlichkeit für die Verübung erneuter Straftaten, vor allem weiterer - 36 - Betäubungsmitteldelikte, aber auch schwerer Gewaltdelikte, wie dem vorliegenden, vor (OGA act. 157). Mithin ist erstellt, dass vom Beschuldigten eine Gefährlichkeit ausgeht. Hinsichtlich der Vordringlichkeit der ambulanten Behandlung hat der Sachverständige Dr. med. H._____ vor Obergericht festgehalten, dass zwar die im Rahmen einer stationären Massnahme möglichen Lockerungsmöglichkeiten und das entsprechende Austesten von Stresssituationen und der psychosozialen Belastungen bei einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme nicht im selben Ausmass möglich sind, ohne dabei der vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme die Zweckmässigkeit abzusprechen. Andererseits sei vor allem die Deliktsarbeit noch weiterzuführen, da der Beschuldigte in Bezug auf den Einsatz des Messers eine Neigung habe, die Verantwortlichkeit dafür zu verschieben. Soweit es sich dabei um proaktives Verhalten seitens des Beschuldigten gehandelt habe, sei es aus forensisch-psychiatrischer Sicht wichtig, dies im Sinne einer Tatbearbeitung zu besprechen (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 43 f.). Eine solche Deliktsarbeit ist ohne weiters auch im Rahmen einer vollzugsbegleitenden Massnahme möglich. Dies zeigt, dass die Aussicht auf eine erfolgreiche Behandlung durch den sofortigen Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe nicht beeinträchtigt wird. Ein Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe im Interesse der Heilbehandlung drängt sich nicht auf. Somit ist die ambulante Behandlung nicht vordringlich. Nach dem Gesagten erweist sich der Aufschub des Vollzugs der ausgesprochenen Freiheitsstrafe zugunsten der ambulanten Massnahme als nicht gerechtfertigt. Die Freiheitsstrafe ist damit zu vollziehen und die ambulante Massnahme vollzugsbegleitend anzuordnen. 5.7. Zusammenfassend ist gestützt auf Art. 63 Abs. 1 StGB eine vollzugs- begleitende ambulante Massnahme anzuordnen. Damit erweist sich die Berufung der Staatsanwaltschaft in diesem Punkt als begründet. 6. 6.1. Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB von der Anordnung einer Landesverweisung abgesehen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung, der Beschuldigte sei gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. a und lit. o StGB für die Dauer von 15 Jahren des Landes zu verweisen und die Landesverweisung sei im Schengener Informationssystem einzutragen (Berufungserklärung S. 2). 6.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR zu - 37 - Art. 8 EMRK wiederholt dargelegt (BGE 146 IV 311; BGE 146 IV 172; BGE 146 IV 105; BGE 146 II 1; BGE 145 IV 455; BGE 145 IV 364; BGE 145 IV 161; BGE 144 IV 332; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1248/2023 vom 9. April 2024). Darauf kann verwiesen werden. 6.3. Der Beschuldigte ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er hat mit der mehrfach versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB gleich mehrere Katalogtaten i.S.v. Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB begangen, welche eine obligatorische Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre zur Folge haben. Die Landesverweisung ist auch bei versuchter Tatbegehung anzuordnen (BGE 144 IV 168 Regeste). Er ist somit grundsätzlich aus der Schweiz zu verweisen. Von der Anordnung der Landesverweisung kann ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1) einen schweren persönlichen Härtefäll bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). 6.4. 6.4.1. Der heute 25-jährige Beschuldigte ist ledig und kinderlos und verfügte zuletzt über eine Aufenthaltsbewilligung B (GA act. 248; UA act. 10). Er ist in der Schweiz auf die Welt gekommen und hier aufgewachsen (MIKA- Akten S. 89; GA act. 248). Folglich hat der Beschuldigte sowohl seine Kindheit als auch seine prägenden Jugendjahre in der Schweiz verbracht. Damit ist er nach der Rechtsprechung des EGMR als «long-term immigrant» anzusehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.6.1 mit Verweis auf das Urteil des EGMR Nr. 52232/20 i.S. P.J. und R.J. gegen die Schweiz vom 17. September 2024, § 28), was es bei seinen persönlichen Interessen zu berücksichtigen gilt. In sprachlicher Hinsicht ist er gut integriert. Er spricht Schweizer- deutsch (GA act. 248), was angesichts seines langen Aufenthalts jedoch auch erwartet werden darf. Sein Lebensmittelpunkt liegt in der Schweiz. Die persönliche und gesellschaftliche Integration des Beschuldigten erweist sich als maximal durchschnittlich. Bis zu seiner Verhaftung war er bei seinen Eltern wohnhaft (UA act. 12). Er gibt an, dass seine Freunde hier in der Schweiz seien (GA act. 248). In der Schweiz wohnen die Eltern sowie die beiden Geschwister und die Grossmutter, mehrere Onkel und eine Tante des Beschuldigten (GA act. 252). Ein besonderes Engagement in einem Verein oder einer Institution ist nicht ersichtlich. - 38 - Seine wirtschaftliche und berufliche Integration erweist sich als unterdurchschnittlich: Der Beschuldigte hat im August 2017 eine Lehre als Logistiker bei der I._____ AG begonnen, welche ihm jedoch bereits nach einem Jahr aufgrund seiner zahlreichen Absenzen gekündigt worden ist. Danach hat er im August 2019 eine neue Lehre zum Logistiker beim Unternehmen J._____ AG begonnen, welche ihm, ebenfalls aufgrund seiner Absenzen, noch im ersten Lehrjahr gekündigt worden ist (UA act. 12). Dazwischen hat er ein Praktikum als Logistiker in einem weiteren Unternehmen absolviert (GA act. 249). Vor der Tatbegehung der mehrfach versuchten vorsätzlichen Tötung war er arbeitslos und hat Sozialhilfe bezogen (GA act. 250). Aus dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts T._____ vom 20. November 2020 geht hervor, dass Verlustscheine in Höhe von mehr als Fr. 3'700.00 und eine Betreibung über Fr. 2'600.00 bestehen (MIKA-Akten S. 76). Anlässlich der Berufungs- verhandlung erklärte der Beschuldigte, mit einer Gläubigerin eine Ratenzahlung abgemacht zu haben und die ursprüngliche fünfstellige Betreibungssumme auf eine vierstellige Summe heruntergebracht zu haben (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 35). Die gesundheitliche Situation des Beschuldigten steht einer Landes- verweisung nicht im Weg, da er – bis auf seine Betäubungsmittelsucht (aktuell seit 5 Jahren abstinent; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 32), welche jedoch auch in seiner Heimat behandelt werden könnte – gesund ist. 6.4.2. Weiter sind die Gegebenheiten zu berücksichtigen, die den Beschuldigten im Kosovo erwarten würden. Der Beschuldigte gibt an, Albanisch zu verstehen, jedoch nur schlecht sprechen zu können (UA act. 9). Er sei bisher dreimal im Kosovo gewesen, dies u.a. für eine Hochzeit, eine Beerdigung und um sich einer Operation zu unterziehen. In diesem Zusammenhang habe er dann während mehreren Wochen dort bei Verwandten gelebt (GA act. 248 ff.; UA act. 18). Dies führt vor Augen, dass der Beschuldigte, auch wenn er die albanische Sprache nicht perfekt beherrscht, mit der kosovarischen Kultur vertraut ist. Auch scheint es ohne Weiteres möglich zu sein, dass er seine Sprachkenntnisse ausbauen könnte. Mithin erscheint eine gesellschaftliche Eingliederung im Kosovo, wenn auch mit einer gewissen Anstrengung verbunden, realisierbar. Der Beschuldigte gab während vor Vorinstanz an, einen Onkel zu haben, der im Kosovo wohnt (GA act. 251), mittlerweile wisse er resp. seine Eltern jedoch nicht mehr, wo sich dieser Onkel aufhalte, da sie keinen Kontakt mehr hätten (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 34). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass weder das Vorhandensein von Verwandten im Heimatland noch ein gutes Verhältnis zu diesen Voraussetzungen für das Aussprechen einer Landesverweisung darstellen. Ein Unterkommen bei Verwandten oder deren Unterstützung in der Anfangsphase vermögen - 39 - einen Neubeginn im Heimatland wohl zu erleichtern. Notwendig ist dies aber nicht. Eine Reintegration im Kosovo erscheint unter den vorliegenden Umständen, die einen durchaus vorhandenen Bezug zum Heimatland aufzeigen und unter Berücksichtigung, dass der junge Beschuldigte sich sogar freiwillig dort hat operieren lassen, obwohl er damals in der Schweiz wohnhaft war, bei entsprechender Anstrengung als durchaus möglich, weshalb die Reintegrationschancen als intakt zu qualifizieren sind. 6.4.3. Zusammengefasst erscheint die Integration des Beschuldigten insbesondere in wirtschaftlicher und beruflicher Hinsicht als unter- durchschnittlich und im Übrigen als maximal durchschnittlich. Er verfügt hier über keine nahen Familienangehörigen, zumal zum von Art. 8 EMRK geschützten Familienkreis in erster Linie die Kernfamilie gehört, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 1 E. 6.1; BGE 137 I 113 E. 6.1; BGE 135 I 143 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Eine berufliche, soziale und kulturelle Wiedereingliederung in der Heimat ist für ihn, mit den ihm zumutbaren Anstrengungen verbunden, möglich und durchaus zu bewältigen. Seine Reintegrationschancen im Kosovo sind damit als intakt zu qualifizieren. Aufgrund der Tatsache, dass er in der Schweiz geboren und aufgewachsen und nach der Rechtsprechung des EGMR als «long-term immigrant» anzusehen ist, ist ihm ein hohes persönliches Interesse am Verbleib in der Schweiz zuzusprechen. Es ist, wenn auch knapp, von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen. 6.4.4. Der Beschuldigte hat sich u.a. der gravierenden und schwerwiegenden Katalogtat der mehrfach versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig gemacht. Der Beschuldigte hat im Rahmen eines Drogendeals, bei welchem er die Drogenverkäufer zu übertölpeln versucht hat, mehrmals mit einem Messer auf B._____ und A._____ eingestochen und dadurch zumindest in Kauf genommen, diese zu töten (siehe dazu im Einzelnen oben). Mit den begangenen Taten hat er gezeigt, dass er zur Sicherung der Drogen bereit war, fremdes Leben zu vernichten. Mithin hat er eine sehr hohe kriminelle Energie an den Tag gelegt, handelt es sich beim geschützten Rechtsgut, dem Leben, doch um das höchste Rechtsgut eines Menschen, welches durch den Beschuldigten mehrmals in schwerwiegender Weise gefährdet worden ist. Er wird mit vorliegendem Urteil u.a. mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Jahren bestraft. Diese Strafe liegt deutlich über der Grenze von zwei Jahren, ab welcher im Rahmen der Landesverweisung und ausländerrechtlich von einem schweren Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung auszugehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6). Bezüglich des künftigen Wohlverhaltens des Beschuldigten bestehen erhebliche Zweifel an seiner Legalbewährung, zumal weder von einer - 40 - nachhaltigen Einsicht noch einer aufrichtigen Reue ausgegangen werden kann. Ihm ist gestützt auf das Gutachten von Dr. med. H._____, der von einer mittelhohen Wahrscheinlichkeit für die Verübung erneuter Straftaten, vor allem weiterer Betäubungsmitteldelikte, aber auch schwerer Gewaltdelikte, wie dem vorliegenden, eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen (siehe dazu oben). Entsprechend wurde denn auch eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme, wie sie auch vom Beschuldigten selbst beantragt worden war, angeordnet. Insgesamt ist von einer sehr hohen Gefährlichkeit des Beschuldigten für die öffentliche Sicherheit und einer ungünstigen Legalprognose auszugehen, womit ein sehr hohes öffentliches Interesse an der Landesverweisung gegeben ist. Dieses überwiegt das private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz, zumal seine Resozialisierungschancen im Kosovo durchaus intakt erscheinen. 6.4.5. In Würdigung der gesamten Umstände ist das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls zwar knapp zu bejahen. Jedoch überwiegen die sehr hohen öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz. Damit sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung erfüllt. Diese erweist sich unter dem Blickwinkel von Art. 66a Abs. 2 StGB und – soweit überhaupt tangiert – Art. 8 EMRK als verhältnismässig und rechtskonform. Die Landesverweisung ist somit anzuordnen. 6.5. Die Landesverweisung dauert zwischen 5 und 15 Jahre. Der Beschuldigte hat mit den mehrfach versuchten vorsätzlichen Tötungen Straftaten von erheblicher Schwere begangen, wofür er mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Jahren bestraft wird. Er hat das höchste Rechtsgut überhaupt, das Leben, mehrmals in massiver Weise gefährdet und es kann ihm keine günstige Legalprognose gestellt werden. Entsprechend hoch ist das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschuldigten zu veranschlagen. Unter Würdigung aller Umstände erscheint eine Landes- verweisung von 12 Jahren als angemessen. 6.6. Mit dem vorliegenden Urteil wird der Beschuldigte u.a. zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt und es wird eine obligatorische Landesverweisung angeordnet. Entsprechend ist davon auszugehen, dass er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung i.S.v. Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung darstellt. Gründe, welche eine Ausschreibung im SIS als unverhältnismässig erscheinen lassen würden, sind nicht ersichtlich (BGE 146 IV 172 E. 3.2). Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) ist folglich anzuordnen. - 41 - 6.7. Zusammenfassend ist gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB eine obligatorische Landesverweisung für die Dauer von 12 Jahren und deren Ausschreibung im SIS anzuordnen. Damit erweist sich die Berufung der Staatsanwaltschaft in diesem Punkt als teilweise begründet. 7. 7.1. Die Vorinstanz hat die Einziehung, Rückgabe an den Privatkläger A._____ sowie Überweisung diverser beschlagnahmter Gegenstände an die Kantonspolizei Aarau angeordnet. 7.2. Eine Einziehung von beschlagnahmten Gegenständen, Drogen und Medikamenten setzt gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB erstens voraus, dass die Gegenstände zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, und zweitens, dass diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Mithin genügt ein Deliktkonnex allein für eine Einziehung noch nicht. Die Einziehungsvoraussetzungen sind in Bezug auf die beschlagnahmten Betäubungsmittel sowie die beschlagnahmten verschreibungspflichtigen Medikamente, welche der Beschuldigte sich ohne ärztliche Verschreibung beschafft hat, erfüllt, gefährden diese doch offensichtlich die Sicherheit von Menschen. Hinsichtlich des rein pflanzlichen und ohne ärztliche Verschreibung erhältlichen Medikaments «Redormin» trifft dies jedoch nicht zu, weshalb die 14 beschlagnahmten Tabletten «Redormin» dem Beschuldigten auf Verlangen herauszugeben sind. Keine Rolle spielt, dass der Beschuldigte die Einziehung beantragt hat. Die Voraussetzungen einer Einziehung sind von Amtes wegen zu prüfen und unterstehen nicht der freien Disposition der Parteien. 7.3. Zuhanden der Vorinstanz sowie der die Einziehung beantragenden Staatsanwaltschaft bleibt, wie dies bereits mehrfach geschehen ist, erneut festzuhalten, was folgt: Die Einziehungsvoraussetzungen sind in Bezug auf diverse beschlag- nahmten Gegenstände, betreffend welche die Vorinstanz deren Einziehung angeordnet hat, nicht erfüllt. So handelt es sich beispielsweise bei der Box der Marke Gucci, dem Löffel und dem Feuerzeug um Alltagsgegenstände, welche von jedem legal erworben werden können und auch nicht gestohlen oder – soweit ersichtlich – anderweitig unrechtmässig in den Besitz des Beschuldigten gelangt sind. Eine Sicherungseinziehung stellt einen Eingriff - 42 - in die Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV dar und untersteht daher stets dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV). Daraus folgt, dass die Einziehung erstens zur Erreichung des Sicherungszwecks geeignet sein muss und zweitens nicht weiter gehen darf, als es der Sicherungszweck gebietet. Ungefährliche oder nicht mehr gefährliche Gegenstände sind grundsätzlich der berechtigten Person zurückzugeben (BGE 150 II 519 E. 4.6 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2020 vom 19. Mai 2021 E. 5.2). Insoweit Alltagsgegenstände jederzeit und voraussetzungslos von jedermann und damit auch vom Beschuldigten erworben werden können, ist die Zwecktauglichkeit einer Einziehung offensichtlich nicht gegeben, womit von der Einziehung abzusehen gewesen wäre, zumal eine Einziehung nicht der Bestrafung dient. Nachdem die Einziehung dieser beschlagnahmten Gegenstände jedoch mit Berufung und Anschlussberufung nicht angefochten worden ist, hat es damit sein Bewenden (Art. 404 Abs. 1 StPO). 7.4. Waffen, namentlich der Schlagring (vgl. UA act. 287), sind bei blossem Besitz – entgegen der Vorinstanz – nicht einzuziehen und zu vernichten (vgl. BGE 150 II 519 E. 4.6), sondern nach Art. 31 WG i.V.m. § 30 Abs. 1 PolV der Kantonspolizei Aargau, Fachstelle SIWAS, zu überweisen, was von Amtes wegen zu prüfen bzw. anzuordnen ist. 8. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten verpflichtet, dem Privatkläger B._____ eine Genugtuung von Fr. 20'000.00 und dem Privatkläger A._____ Schadenersatz von Fr. 54.00 sowie eine Genugtuung von Fr. 10'000.00, je nebst Zins zu 5 % seit 2. August 2020, zu bezahlen. Nachdem der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung diese Zivilforderungen anerkannt resp. diesbezüglich auf eine Anfechtung verzichtet hat (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 38), ist darauf nicht weiter einzugehen, zumal der Adhäsionsprozess der Verhandlungs- und der Dispositionsmaxime unterliegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_90/2025 E. 2.2.1). 9. 9.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.1). Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihrer Berufung in Bezug auf die Strafe, die vollzugsbegleitende ambulante Massnahme und die Anordnung einer - 43 - Landesverweisung grossmehrheitlich. Betreffend die Einziehung diverser beschlagnahmter Betäubungsmittel und Medikamente obsiegt sie teilweise, wie auch der Beschuldigte, welcher sich diesbezüglich dem Antrag der Staatsanwaltschaft angeschlossen hat. Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Anschlussberufung sodann, dass anstatt Schuldsprüche wegen mehrfach versuchten Mordes, Schuldsprüche wegen mehrfach versuchter vorsätzlicher Tötung gefällt werden, betreffend die Strafhöhe unterliegt er hingegen. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'000.00 (inkl. Kosten des Sachverständigen Dr. med. H._____ für die Erläuterung und Ergänzung des Prognosegutachtens anlässlich der Berufungsverhandlung von Fr. 1'816.08) zu 7/8 dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO; § 18 VKD i.V.m § 29 GebührD). 9.2. Der bisherige amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. K._____, ist für das obergerichtliche Verfahren bis zu seiner Entlassung aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Entschädigungspflichtig sind nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.3.1 mit Hinweisen). Mit eingereichter Kostennote macht der bisherige amtliche Verteidiger einen Aufwand von 1 Stunde à Fr. 200.00 sowie einen solchen von 60.10 Stunden à Fr. 220.00 geltend. Dieser Aufwand erweist sich auch unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache sowie des Umstands, dass er bereits aus dem letzten Jahr des Vorverfahrens sowie dem erstinstanzlichen Verfahren, für das er mit Fr. 31'393.10 entschädigt worden ist, mit der Sache bestens vertraut war, als deutlich überhöht und ist zu kürzen. In der Kostennote macht der bisherige amtliche Verteidiger Aufwände geltend, die zum erstinstanzlichen Verfahren gehören. Der aufgeführte Aufwand von insgesamt 2.20 Stunden bis zum 15. März 2024 (Akten- studium Urteilsbegründung, Telefonat mit dem Bezirksgericht Rheinfelden etc.) wird grundsätzlich durch die vorinstanzlich zugesprochene Entschädigung abgedeckt. Das ergibt sich bereits daraus, dass wenn die Berufung gar nicht erst angemeldet wird, der amtliche Verteidiger einen im - 44 - Nachgang zur erstinstanzlichen Urteilseröffnung ergangenen Aufwand selbstredend nicht bei der Rechtsmittelinstanz in Rechnung stellen kann. Dass dieser Aufwand teilweise nur geschätzt werden kann, ändert nichts daran, dass er zum erstinstanzlichen Verfahren gehört. Für das Verfassen der 10-seitigen Berufungsantwort macht der bisherige amtliche Verteidiger einen Aufwand von 8.50 Stunden und für das Niederschreiben der 10- seitigen Anschlussberufungsbegründung einen solchen von 5.30 Stunden geltend. Dies erweist sich als überhöht. Betreffend den Vorwurf des mehrfach versuchten Mordes hat der bisherige amtliche Verteidiger im Berufungsverfahren keine neue Strategie verfolgt, weshalb grösstenteils dieselben Argumente wie bereits vor Vorinstanz wiederholt wurden. Aufgrund dessen erachtet das Obergericht einen Aufwand von je 3 Stunden für das Verfassen der Berufungsantwort sowie der Anschlussberufungsbegründung als angemessen. Für die Vorbereitung seines Plädoyers für die Berufungsverhandlung, die Ausarbeitung eines Fragenkatalogs sowie das dazugehörige Aktenstudium macht der bisherige amtliche Verteidiger einen überhöhten Aufwand von 21.40 Stunden geltend. Der bisherige amtliche Verteidiger hatte sich im Zeitpunkt des Verfassens des Plädoyers bereits im Rahmen der Berufungsantwort, der Anschlussberufungsbegründung sowie einer freigestellten Stellungnahme umfassend geäussert. An der Berufungsverhandlung war eine Befragung des Beschuldigten, der Auskunftspersonen A._____ und B._____, der Zeugen D._____, E._____, L._____ und M._____ sowie des Sachverständigen Dr. med. H._____ vorgesehen, so dass noch zu diesem Beweisergebnis Stellung zu nehmen gewesen wäre. Eine Würdigung dieser Aussagen kann an sich nur ad hoc erfolgen und entsprechend nicht vorbereitet werden. Wie der Vorladung vom 19. Dezember 2024 entnommen werden kann, wurde in dieser darauf hingewiesen, dass die bereits schriftlich erfolgten Eingaben dem Gericht wie auch den Parteien bekannt seien und nicht erneut vorzutragen seien, weshalb von Parteivorträgen von maximal 30 Minuten ausgegangen werde. Eine Vorbereitungszeit von mehr als 20 Stunden für ein halbstündiges Plädoyer erscheint offensichtlich unangemessen. Es ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass das Schreiben des neuen freigewählten Verteidigers, Rechtsanwalt Jürg Federspiel, vom 18. Februar 2025, mit welchem dem Obergericht die Übernahme des Mandats angezeigt worden ist, dem bisherigen amtlichen Verteidiger gleichzeitig in Kopie zugestellt worden ist, weshalb es doch erstaunt, dass der bisherige amtliche Verteidiger bis und mit am 25. Februar 2025 an seinem Plädoyer gearbeitet hat. Für das Verfassen des Plädoyers inkl. dem Vorbereiten von allfälligen Ergänzungsfragen erscheint ein Aufwand von 2 Stunden als angemessen. Ein Gesuch um Fristerstreckung ist eine einfache, regelmässig vorkommende sowie weitgehend standardisierte Eingabe. Frister- streckungsgesuche und der diesbezügliche Aufwand sind grundsätzlich nicht entschädigungspflichtig, da diese regelmässig von der Rechts- vertretung selbst verursacht sind. Für Kontakte mit dem Beschuldigten - 45 - werden insgesamt mehr als 7 Stunden geltend gemacht. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern im Rahmen der amtlichen Verteidigung Kontakte von einer solchen Dauer von Nöten gewesen sein sollen. Dies erschliesst sich sodann auch nicht aus der Kostennote. Dem bisherigen amtlichen Verteidiger waren der Sachverhalt sowie die Aussagen des Beschuldigten bereits aus dem Vorverfahren sowie dem erstinstanzlichen Verfahren bekannt und der Beschuldigte hielt vor Obergericht an seinen bereits gemachten Aussagen fest. Der geltend gemachte Aufwand ist daher deutlich überhöht. Auch im Übrigen wurde im Wesentlichen an den gleichen Vorbringen festgehalten. Mangels Änderung der Verteidigungs- strategie ist nur ein geringer Aufwand für solche Kontakte angemessen. Zu vergüten ist allein der notwendige Zeitaufwand für das konkrete Strafverfahren, nicht hingegen z.B. ein Aufwand für bloss soziale Betreuung (Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.4.3, nicht publ. in: BGE 143 IV 214). Mithin geht es bei der amtlichen Verteidigung nicht um eine umfassende soziale Betreuung, auch wenn diese vom Beschuldigten gewünscht und vom amtlichen Verteidiger als wünschenswert erachtet wird. Aufgrund dessen ist dieser Aufwand auf 2 Stunden zu kürzen. Damit ergibt sich ein angemessener sowie verhältnismässiger Aufwand von 26.20 Stunden à Fr. 220.00. Hinzu kommen die Auslagen von 3 %, die Reisekosten von Fr. 238.00 sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer, woraus eine auf gerundet Fr. 6'700.00 festzusetzende Entschädigung resultiert. Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten ausgangsgemäss zu 7/8 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 9.3. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47). Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte seine Parteikosten im Berufungsverfahren für seinen frei gewählten Verteidiger im Umfang von 7/8 selbst zu tragen, im Umfang von 1/8 ist er aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario; § 9 Abs. 1 AnwT). Dabei steht der Anspruch ausschliesslich der Wahl- verteidigung zu (Art. 429 Abs. 3 StPO). Der Wahlverteidiger hat anlässlich der Berufungsverhandlung ausdrücklich darauf verzichtet, eine Kostennote einzureichen, weshalb die Höhe der Entschädigung durch das Gericht festzulegen ist. Der Wahlverteidiger zeigte am 20. Februar 2025 an, die Verteidigung vom Beschuldigten übernommen zu haben. Sämtliche davor erfolgten Eingaben (Anschluss- berufungserklärung, Anschlussberufungsbegründung, Berufungsantwort, Beschwerde ans Bundesgericht betr. Aufhebung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs, Stellungnahme zur Anschlussberufungsantwort der Staatsanwaltschaft, Antrag auf vorzeitigen Antritt der vollzugsbegleitenden - 46 - ambulanten Massnahme, Beweisanträge) wurden bereits vom ehemaligen amtlichen Verteidiger eingereicht und entsprechend ihm vergütet. Zu entschädigen sind demnach noch die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Berufungsverhandlung von insgesamt 18.5 Stunden (Vorbereitung für die Verhandlung inkl. Aktenstudium und das Plädoyer: 10 Stunden; Berufungsverhandlung inkl. Weg: 7 Stunden; Durchsicht begründetes Urteil und Nachbesprechung mit dem Beschuldigten: 1.5 Stunden) sowie eine Besprechung vor der Verhandlung mit dem Beschuldigten im Umfang von 1.5 Stunden, insgesamt somit 20 Stunden. Unter Berücksichtigung des gemäss § 9 Abs. 2bis Satz 1 AnwT für die Wahlverteidigung in der Regel anwendbaren Stundenansatzes von Fr. 240.00, der gemäss § 9 Abs. 2bis Satz 2 AnwT separat zu entschädigenden Auslagen von praxisgemäss 3 % und der Mehrwertsteuer von 8.1 % ist die Entschädigung des Wahlverteidigers für das Berufungsverfahren auf gerundet Fr. 5'350.00 festzusetzen, wovon ihm 1/8, d.h. gerundet Fr. 670.00, aus der Staatskasse zu entschädigen sind. 9.4. Den Privatklägern sind im Berufungsverfahren keine entschädigungs- pflichtigen Aufwendungen entstanden und es wurden solche auch nicht geltend gemacht (vgl. Art. 433 Abs. 2 StPO). 9.5. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung. Nachdem der Beschuldigte schuldig gesprochen wird, ist die vorinstanzliche Kostenverlegung nach wie vor korrekt (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 39'526.75 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'650.00 und Gutachtenskosten) sind deshalb vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. 9.6. Die Höhe der Entschädigung des bisherigen amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. K._____, für das erstinstanzliche Verfahren ist im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, weshalb darauf nicht zurückzukommen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.4). Diese Entschädigung ist ausgangsgemäss vollumfänglich vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). - 47 - 9.7. Es ist festzustellen, dass dem früheren amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt N._____, eine Entschädigung von Fr. 15'475.95 ausbezahlt worden ist (UA act. 1120; vgl. Anklage S. 8). Diese Entschädigung ist ausgangsgemäss vollumfänglich vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 9.8. Die Höhe der Entschädigung des damals unentgeltlichen Vertreters des Privatklägers B._____, Rechtsanwalt Markus Trottmann, von Fr. 8'560.05 für das erstinstanzliche Verfahren ist im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, weshalb darauf nicht zurückzukommen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Der unentgeltliche Vertreter ist aus der Staatskasse zu bezahlen, wobei der Beschuldigte diese Kosten – entgegen der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 15) – nur trägt, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO). Das ist vorliegend nicht der Fall. 9.9. Die Höhe der Entschädigung des damaligen unentgeltlichen Vertreters des Privatklägers A._____, Advokat Dr. Christian von Wartburg, von Fr. 7'187.20 für das erstinstanzliche Verfahren ist im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, weshalb darauf nicht zurückzukommen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Der frühere unentgeltliche Vertreter ist aus der Staatskasse zu bezahlen, wobei der Beschuldigte diese Kosten – entgegen der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 15) – nur trägt, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO). Das ist vorliegend nicht der Fall. 10. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: - 48 - 1. Das Strafverfahren wird betr. den Vorwurf des unbefugten Konsums von Betäubungsmitteln hinsichtlich des Zeitraums vor 27. Oktober 2020 zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt. 2. Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfach versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d BetmG - der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG [in Rechtskraft erwachsen] - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG [in Rechtskraft erwachsen]. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB, und Art. 106 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Jahren, zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 1'800.00, und zu einer Busse von Fr. 1'500.00, ersatzweise 3 Monate Freiheitsstrafe, verurteilt. 3.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft, der vorzeitige Massnahmen- vollzug und der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 1780 Tagen (2. November 2020 bis 16. September 2025) werden dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 4. Es wird eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB angeordnet. 5. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB für die Dauer von 12 Jahren des Landes verwiesen. - 49 - Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben. 6. 6.1. Folgende beschlagnahmten Betäubungsmittel und verschreibungspflich- tige Medikamente werden eingezogen: - 85.24 g MDMA-Kristalle - 239 g Ecstasy-Pillen (MDMA-HCI 37%) - 96.2 g Ecstasy-Pillen (MDMA-HCI 38%) - 4 g Kokain - 0.4 g Marihuana - 2.2 g Haschisch - 100 Tabletten Sequase 200 mg - 100 Tabletten Sequase 150 mg - 60 Tabletten Sequase 25 mg - 12 Tabletten Tramadol 50 mg - 15 Tabletten Valium 10 mg - 3 Tabletten Seroquel 200 mg - 3 Tabletten Zoldorm 10 mg - 4 Tabletten Amavamed 30 mg - 10 Tabletten Seroquel XR 400 mg - 2 Tabletten Seroquel 200 mg - 7 Tabletten Serve Long Morphini sulfas 120 mg - 1 Tablette blau Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 6.2. Dem Beschuldigten werden die beschlagnahmten 14 Tabletten «Redormin 500 mg» auf Verlangen herausgegeben. Werden diese Tabletten nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft herausverlangt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen. 6.3. [in Rechtskraft erwachsen] Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen: - 1 Guccibox - 1 BM-Waage - div. Minigrip - 2 leere Xanax Fläschchen - 1 Veleda Aufbaukalk - 3 Handschuhe - 50 - - 1 Dose Migros Selection mit Betäubungsmittelrückständen - 1 Löffel - 1 Kassenzettel Vision of Hemp - 1 Beipackzettel Valtrex - 1 schwarze leere Kapsel - 1 Quittung Gucci Gürtel - 1 Mobiltelefon Samsung - 1 Louis Vuitton Box mit folgendem Inhalt: div. Minigrip - 1 weisses Röhrchen - 1 unbekannter Gegenstand (Schwarz in dursichtigem Röhrchen) - 1 Quittung - 5 Sweet Cigars - 1 Feuerzeug - 1 Batterie AA - 1 Pack Filter Smoking Deluxe - 1 Metallplatte - 1 Filterblock - 3 E-Zigaretten - 2 Röhrchen - 1 Hanfmühle - 1 Metalldose - 1 blauer Plastikbecher - 2 Hemp Wraps Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 6.4. Folgende beschlagnahmten Waffen werden zuständigkeitshalber an die Kantonspolizei Aargau, Fachstelle SIWAS, überwiesen (Art. 31 WG i.V.m. § 30 Abs. 1 PolV): - 1 Schlagring schwarz - 1 silbriges Taschenmesser [in Rechtskraft erwachsen] - 1 Messer mit Etui und Kette [in Rechtskraft erwachsen] 6.5. [in Rechtskraft erwachsen] Das beschlagnahmte Mobiltelefon «iPhone 6 Plus» inkl. Schutzetui wird A._____ auf Verlangen herausgegeben. Wird das beschlagnahmte Mobiltelefon nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft herausverlangt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen. - 51 - 7. [in Rechtskraft erwachsen] 7.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger A._____ Schadenersatz in Höhe von Fr. 54.00 nebst Zins zu 5 % seit 2. August 2020 zu bezahlen. 7.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger A._____ eine Genugtuung von Fr. 10'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 2. August 2020 zu bezahlen. 7.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ eine Genugtuung von Fr. 20'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 2. August 2020 zu bezahlen. 8. 8.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'000.00 werden dem Beschuldigten zu 7/8 mit Fr. 5'250.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 8.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem bisherigen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. K._____, für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 6'700.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 7/8 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 8.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem freigewählten Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 670.00 auszurichten. 9. 9.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Beschuldigten im Umfang von Fr. 39'526.75 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'650.00) auferlegt. 9.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem bisherigen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. K._____, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 31'393.10 auszurichten. - 52 - Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben. 9.3. Es wird festgestellt, dass dem früheren amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt N._____, eine Entschädigung von Fr. 15'475.95 ausbezahlt worden ist. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben. 9.4. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem damaligen unentgeltlichen Vertreter des Privatklägers B._____, Rechtsanwalt Markus Trottmann, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 8'560.05 auszurichten. 9.5. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem damaligen unentgeltlichen Vertreter des Privatklägers A._____, Advokat Dr. Christian von Wartburg, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 7'187.20 auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 53 - Aarau, 16. September 2025 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six L. Stierli